Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/74: Vorentwurf zum Bundesgesetz über das Verbot des öffentlichen Verwendens von nationalsozialistischen Symbolen (VNSG) · 42 Seiten

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kantonalen Gerichte. Im ordentlichen Verfahren kˆnnen bei der Bemessung der Bussenhˆhe Umst‰nde wie eine wiederholte Tatbegehung ber¸cksichtigt werden. Im vereinfachten Verfahren liegt die Maximalhˆhe einer Busse im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 OBG bei 300 Franken. In den im vorliegenden Gesetzesentwurf festgelegten F‰llen soll die Busse 200 Franken betragen (vgl. Ziffer 4.6).

Zu ber¸cksichtigen sind dann auch die persˆnlichen Verh‰ltnisse der Person und ihr Verschulden (Art. 106 Abs. 3 StGB). Dabei ist das Verh‰ltnism‰ssigkeitsprinzip zu beachten (Art. 47 und 106 Abs. 3 StGB).

4.5 Artikel 5 (Strafverfolgung)

Gem‰ss Artikel 5 VE-VNSG obliegt die Strafverfolgung den Kantonen. Diese Zust‰ndigkeit entspringt Artikel 123 Absatz 2 BV, wonach in erster Linie die Kantone f¸r die Umsetzung des Strafrechts verantwortlich sind. Sie schliesst die Verfolgung von Straftaten ein.

4.6 Artikel 6 (Ordnungsbussengesetz)

Artikel 6 VE-VNSG legt die rechtliche Grundlage f¸r die Einf¸hrung des Ordnungsbussenverfahrens. Das Ordnungsbussenverfahren erlaubt die effiziente Sanktionierung von ‹bertretungen mit einem geringen Unrechtsgehalt. Mit der Ordnungsbusse gibt die Strafverfolgungsbehˆrde den Betroffenen die Mˆglichkeit, die Begehung der Widerhandlung anzuerkennen und die Busse zu bezahlen. Mit dieser Anerkennung verzichten die Betroffenen darauf, dass die Behˆrden den Fall weiterbearbeiten. Da den Behˆrden keine weiteren Aufw‰nde entstehen, ist das Verfahren f¸r die Betroffenen im Gegenzug kostenlos.

Artikel 6 VE-VNSG sieht vor, dass die Liste in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des OBG um eine Ziffer erg‰nzt wird, die es ermˆglicht, Verstˆsse gegen das Verwendungsverbot von nationalsozialistischen Symbolen im Ordnungsbussenverfahren zu erledigen. Neben dieser ƒnderung des OBG braucht es auch eine Erg‰nzung der OBV, indem Artikel 1 VE-VNSG in den Anhang 2, Bussenliste 2 aufgenommen und wie folgt erg‰nzt wird: ´das ˆffentliche Verbreiten, Verwenden, Tragen und Zeigen von nationalsozialistischen Symbolen, ohne dass eine Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 2 VE-VNSG vorliegtª.

Die in der OBV festzulegende Bussenhˆhe bei einer Erledigung im Ordnungsbussenverfahren soll 200 Franken betragen. Damit liegt die gew‰hlte Bussenhˆhe im oberen Drittel des Bussenrahmens, der von 10–300 Franken reicht. Eine Busse ¸ber 200 Franken ist beispielsweise vorgesehen f¸r Ben¸tzung einer Nationalstrasse ohne Vignette (Anhang 2 Bussenliste 2 Ziffer 6001 OBV) oder die Verletzung der Pflicht zur Preisbekanntgabe im UWG (Anhang 2 Bussenliste 2 Ziffer 3001 OBV). Beim Verbot von nationalsozialistischen Symbolen handelt es sich um eine abstraktes Gef‰hrdungsdelikt. Solche Symbole kˆnnen durch das, wof¸r sie stehen, den ˆffentlichen Frieden gef‰hrden. Der Unrechtsgehalt ist damit nicht gering und sicher vergleichbar mit demjenigen des Fahrens ohne Vignette oder einer Verletzung der Pflicht zur Preisbekanntgabe.