Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/74: Vorentwurf zum Bundesgesetz über das Verbot des öffentlichen Verwendens von nationalsozialistischen Symbolen (VNSG) · 42 Seiten
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die Mˆglichkeit, einen Katalog solcher Symbole in einer Verordnung festlegen zu kˆnnen, von Vorteil, weil in diesem Falle notwendig.
1.5.1.3 Weitere Variante: zus‰tzliche gesetzesvertretende (erg‰nzende) Verord-
nung
F¸r die Bestimmung des Katalogs der verbotenen Symbole ist die in Kapitel 1.5.1.2 erw‰hnte Variante denkbar: eine Verordnung kˆnnte die Liste der verbotenen Symbole enthalten. Dies ist im Zusammenhang mit dem Verbot von nationalsozialistischen Symbolen nicht zwingend notwendig, besteht doch ein breiter Konsens dar¸ber, was zumindest zu den Kernsymbolen des Nationalsozialismus gehˆrt (Ziff. 4.2.1). F¸r die Umsetzung der zweiten Etappe, dem Verbot von rassendiskriminierenden, gewaltverherrlichenden und extremistischen Symbolen, kˆnnte ein solches Vorgehen jedoch notwendig sein, weil – wie der Bericht des BJ gezeigt hat – sehr viele und nicht so einfach bestimmbare Zeichen unter das umfassende Symbolverbot fallen. Dem steht ein Verbot von bestimmten Zeichen ohne zus‰tzliche Verordnung in einer ersten Umsetzungsetappe allerdings nicht entgegen. Das Spezialgesetz kann ohne Weiteres um die weiteren rassendiskriminierenden, gewaltverherrlichenden und extremistischen Symbole in einer zweiten Etappe erg‰nzt werden und es ist ebenfalls denkbar, dass dann ´nurª f¸r diese Symbole eine zus‰tzliche (regelm‰ssig aktualisierbare) Verordnung eingef¸hrt wird. Konkret w‰re eine unselbst‰ndige (Grundlage auf Gesetz), gesetzesvertretende (erg‰nzende) Verordnung denkbar. Gesetzesvertretende Verordnungen erg‰nzen die gesetzliche Regelung, soweit das Gesetz selbst eine entsprechende Erm‰chtigung enth‰lt. Sie dienen meist dazu, das Gesetz zu vervollst‰ndigen, wo der Gesetzgeber bestimmte Fragen nicht selbst regeln wollte oder regeln konnte – etwa weil es sich um technische Belange handelt oder weil man der Regierung die Mˆglichkeit geben will, ver‰nderten Verh‰ltnissen z¸gig Rechnung zu tragen.17 Grunds‰tzlich kommen als Verordnungsgeber der Bundesrat und das Parlament in Frage. Verordnungsadressaten sind die Rechtsanwender und die Allgemeinheit, Verordnungsgrundlage bildet das Spezialgesetz (oder evtl. ein neuer Artikel im StGB18). Die Verordnung w¸rde zur Pr‰zisierung des Gesetzes (Pr‰zisierung des Katalogs der Symbole) dienen.
1.5.1.4 Verworfene Alternativen (BWIS; kantonales Polizeirecht)
Die Umsetzung eines Verbots von Symbolen im BWIS w‰re nicht sachgerecht. Denn sowohl die Ziele des BWIS als auch die Bedrohungen, die durch die geplanten polizeilichen Massnahmen abgewendet werden sollen, fallen nicht in den vom Verbot von nationalsozialistischen (rassendiskriminierenden, gewaltverherrlichenden und extremistischen) Symbolen beabsichtigten Anwendungsbereich, wenn diese ohne Propagandaabsicht benutzt werden.19
17 Tschannen/M¸ller/Kern, S. 118, m.w.H.
18 So ein Vorgehen w‰re allerdings aussergewˆhnlich.
19 Bericht BJ 2022, Ziff. 5.3.1.