Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/76: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG); Bezug von Mitteln und Gegenständen im EWR · 42 Seiten
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der versicherten Person in einem Pflegeheim oder bei der Rechnungsstellung durch selbstständige Pflegefachpersonen oder Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (vgl. Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Anpassung der Vergütung des Pflegematerials per 1. Oktober 2021: «Frequently Asked Questions» [FAQ]12).
1.2.3 Zulassungsvoraussetzungen der Abgabestellen
Zugelassene Abgabestellen für Mittel und Gegenstände sind Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 KVG oder Stellen, die im Rahmen des KVG ausschliesslich Leistungen gemäss MiGeL erbringen. Je nach Art der abgegebenen Mittel und Gegenstände können letztere z.B. Drogerien, Fachgeschäfte, Betriebe oder Warenhäuser sein.13 Sie werden zugelassen, wenn sie nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen sind, mit den Versicherern, zulasten deren sie tätig sein möchten, einen Abgabevertrag abgeschlossen haben und nachweisen, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g KVV erfüllen (Art. 55 KVV). Obwohl es Versicherern im Grundsatz möglich wäre, auch mit Detailhändlern Abgabeverträge zu schliessen, wird hiervon in der Praxis kein Gebrauch gemacht (vgl. Antwort des Bundesrates auf Interpellation 09.3890 Nationalrätin Ruth Humbel: «Mittel und Gegenstände in Selbstbedienungsläden»14). Entsprechend werden Mittel und Gegenstände, die bei Detailhändlern bezogen wurden, in der Praxis nicht vergütet.
Es ist zu beachten, dass ärztliche Verordnungen grundsätzlich kein spezifisches Markenprodukt nennen, sondern eine generische Bezeichnung, wie Inkontinenzeinlage oder Vlieskompresse. Folglich kommt der zugelassenen Abgabestelle von Mitteln und Gegenständen eine wichtige Funktion hinsichtlich der Abgabe des geeigneten Produkts, der Gewährleistung der Qualität sowie der Instruktion der Patientinnen und Patienten zu. Ihre kantonale Zulassung sowie ihr Vertrag mit den Versicherern sollen ihre Eignung dazu gewährleisten (Art. 55 KVV).
Versicherer können Abgabestellen von der Vergütung ausschliessen. Trotz fehlendem Vertragszwang müssen die Versicherer allerdings den Zugang ihrer Versicherten zu den Pflichtleistungen in der MiGeL gewährleisten.
1.2.4 Das Territorialitätsprinzip in der OKP
Das KVG untersteht dem Territorialitätsprinzip. Der Krankenversicherer übernimmt die Kosten grundsätzlich nur für Leistungen, die in der Schweiz von in der Schweiz zugelassenen Leistungserbringern erbracht werden. Der Bundesrat kann bestimmen, dass die OKP die Kosten von Leistungen nach den Artikeln 25 Absatz 2 oder 29 KVG übernimmt, die aus medizinischen Gründen im Ausland erbracht werden (Art. 34 Abs. 2
12 Kann abgerufen werden unter: www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Leistungen und Tarife > Mittel und Gegenständeliste (Stand: 7.10.2024).
13 Vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 79/98 vom 4. Juli 2001 E. 4a
14 Kann abgerufen werden unter: www.parlament.ch > 09.3890 > Interpellation Humbel Ruth (Stand: 7.10.2024).