Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/76: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG); Bezug von Mitteln und Gegenständen im EWR · 42 Seiten

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KVG). Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip bilden demnach nur Leistungen, die in der Schweiz nicht erbracht werden können, Notfallbehandlungen und spezielle Entbindungen (Art. 36 Abs. 1-3 KVV). Eine weitere Ausnahme ist in Artikel 36a KVV für die Programme zur Kostenübernahme von Leistungen im Ausland vorgesehen (grenzüberschreitende Zusammenarbeit). Solche Verträge dürfen nur mit Leistungserbringern aus den ausländischen Grenzgebieten abgeschlossen und müssen vom BAG bewilligt werden. Gestützt auf Artikel 36 Absatz 5 KVV bleiben zudem die Bestimmungen über die internationale Leistungsaushilfe vorbehalten.

1.2.5 Internationale Leistungsaushilfe

Die internationale Leistungsaushilfe stützt sich auf das Freizügigkeitsabkommen resp. EFTA-Abkommen, mit denen die Schweiz das EU- Koordinationsrecht für die Sozialversicherungen übernommen hat (siehe dazu auch die Ausführungen in Ziff. 2 und 6.2). Die internationale Leistungsaushilfe tritt hauptsächlich in zwei Fällen auf: Erstens bei Personen, die in einem Mitgliedstaat gesetzlich krankenversichert sind und den Wohnsitz in einem anderen Staat (z.B. Rentnerinnen und Rentner) haben und zweitens bei Personen, die sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten (z.B. Touristinnen und Touristen). Hat eine Person ihren Wohnsitz in einem anderen Staat als in demjenigen, in dem sie versichert ist, stellt ihr der zuständige Träger die S1 Bescheinigung aus. Dieses Dokument wird der zuständigen ausländischen Stelle zur Registrierung eingereicht und die Person erhält dann den Anspruch, sich im Wohnland medizinisch behandeln zu lassen, wie versicherte Personen im Wohnland, d.h. in Bezug auf OKP-Versicherte ist das ausländische Recht bezüglich Vergütung und Tarife anwendbar.

Im zweiten Fall bzw. bei einem vorübergehenden Aufenthalt hat die versicherte Person Anspruch auf Sachleistungen, die sich während ihres Aufenthalts als medizinisch notwendig erweisen, wobei die Art der Leistungen und die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts zu berücksichtigen sind. Diese Leistungen werden vom Träger des Aufenthaltsorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht, als ob die betreffenden Personen nach diesen Rechtsvorschriften versichert wären (Art. 19 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 883/200415). Diese Personen werden somit ebenfalls so behandelt, als ob sie im Behandlungsland krankenversichert wären, auch bezüglich der anwendbaren Tarife und der Kostenübernahme. Die Kostenübernahme läuft über das System der internationalen Leistungsaushilfe.

15 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der für die Schweiz gemäss Anhang II zum Freizügigkeitsabkommen jeweils verbindlichen Fassung (eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Verordnung ist veröffentlicht in SR 0.831.109.268.1) sowie in der für die Schweiz gemäss Anlage 2 Anhang K des EFTA-Übereinkommens jeweils verbindlichen Fassung.