Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/76: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG); Bezug von Mitteln und Gegenständen im EWR · 42 Seiten
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Weiter kann der zuständige Schweizer Krankenversicherer gestützt auf das EU-Koordinationsrecht einem Versicherten die Genehmigung erteilen, sich zum Zweck der Behandlung in ein anderes Land zu begeben (Art. 20 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). Gestützt darauf müssen die Krankenversicherer ihre Zustimmung mit der Bescheinigung S2 erteilen, wenn die betreffende Behandlung Teil der Leistungen ist, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaates der betreffenden Person vorgesehen sind, und ihr diese Behandlung nicht innerhalb eines in Anbetracht ihres derzeitigen Gesundheitszustandes und des voraussichtlichen Verlaufs ihrer Krankheit medizinisch vertretbaren Zeitraums gewährt werden kann (Art. 20 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 KVV). Entsprechend hat sich in Bezug auf Artikel 36 Absatz 1 KVV eine Praxis entwickelt, die im Informationsschreiben vom 8. April 2008 an die KVG-Versicherer und Rückversicherer16 festgehalten ist. Demnach wird vom BAG überprüft, ob die medizinische Behandlung in der Schweiz nicht oder nur mit hohen Risiken für die versicherte Person durchführbar ist und ob die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der medizinischen Behandlung belegt ist. Die Abrechnung läuft über die internationale Leistungsaushilfe.
Eine Abwicklung des Bezugs von Mitteln und Gegenständen im EWR über die internationale Leistungsaushilfe ist bei einem geplanten Bezug unter den oben beschriebenen Voraussetzungen möglich, wenn die Versicherten vorgängig eine Anspruchsbescheinigung S217 bei ihrem schweizerischen Krankenversicherer einholen. In diesem Fall würde Tarifschutz bestehen. Auch bei einem ungeplanten Bezug kann die Abwicklung über die internationale Leistungsaushilfe möglich sein (siehe dazu die oben beschriebenen Voraussetzungen des Anspruchs auf Sachleistungen bei medizinischer Notwendigkeit im Rahmen eines vorübergehenden Aufenthalts). Zur Abgrenzung zwischen internationaler Leistungsaushilfe und der neuen Regelung siehe Ziffer 4 (Erläuterungen zum Artikel).
Die im Rahmen der internationalen Leistungsaushilfe bezogenen Leistungen müssen bei Stellen bezogen werden, die gemäss den Rechtsvorschriften des jeweiligen EU/EFTA-Staats dazu befugt sind. Diese Leistungen werden entsprechend nach den Rechtsvorschriften des Aufenthalts-/Wohnstaates gewährt. Die schweizerische Krankenversicherung muss sie auch dann übernehmen, wenn diese Leistungen nicht im schweizerischen Leistungskatalog vorgesehen sind. Die Schweizer Krankenversicherung muss und kann nicht kontrollieren, ob die im Ausland erhaltenen Leistungen bestimmte Qualitätsbedingungen oder andere spezifische Anforderungen der Schweiz erfüllen. Ausschlaggebend sind allein die Rechtsvorschriften des Landes, in dem die Leistungen bezogen/erworben werden. Die Schweizer Gesetzgebung darf im Rahmen der Kostenübernahme aufgrund des erwähnten Koordinierungsrechts keine zusätzlichen Anforderungen stellen, die die Erstattung einschränken würden.
16 Kann abgerufen werden unter: www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Versicherer und Aufsicht > Kreis- und Informationsschreiben > Informationsschreiben Internationales (Stand: 8.10.2024).
17 Kann abgerufen werden unter: www.kvg.org > Versicherer > Dokumente EU/EFTA/UK (Stand: 7.10.2024).