Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/78: Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung seltener Krankheiten · 64 Seiten
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Absatz 3: In Anbetracht der Seltenheit der erforderlichen Anwendungs- und Veranschaulichungsbeispiele, muss die Ermittlung, Bezeichnung und Überprüfung spezialisierter Versorgungsstrukturen teilweise auch im Gleichschritt mit der Besprechung und Behandlung konkreter, aktueller Krankheitsfälle erfolgen. Soweit damit in Zusammenhang stehende Kosten und Aufwendungen bereits durch das Sozialversicherungsrecht vergütet werden, können sie nicht auch durch das neue Gesetz finanziert werden. Im Bereich des Sozialversicherungsrechts gilt das Überentschädigungsverbot nach Art. 69 ATSG und der einschlägigen Spezialgesetzgebung. Es ist angebracht, dies auch bei der Gewährung von Finanzhilfen nach diesem Vorentwurf vorzusehen.
Weiter können auch gestützt auf bestimmte sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen Finanzhilfen an Organisationen gewährt werden, wenn sie bestimmte Informationstätigkeiten verrichten (vgl. Art. 74 IVG und Art. 108 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung73[IVV]). Ferner ist denkbar, dass die Prävention unfallbedingter Folgeverletzungen, die durch seltene Krankheiten hervorgerufen werden können, bereits gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung74 (UVG) subventioniert wird (Art. 88 UVG). Artikel 25 soll deshalb nur subsidiär zur Anwendung gelangen, soweit für Informations- und Auskunftstätigkeiten keine Finanzhilfen gestützt auf das Sozialversicherungsrecht gesprochen werden. Diese Bestimmung stellt somit eine Abweichung zu Artikel 12 Absatz 1 SuG dar. Die Artikel 12 Absätze 2 und 3 SuG bleiben jedoch anwendbar.
In Zusammenhang mit den zu subventionierenden Tätigkeiten nach den Artikeln 25 und 28 wird es sich in der Regel um Grundkosten (sog. Zweckaufwand) handeln. Einzig bei einer allenfalls anrechenbaren Raummiete für bestimmte Veranstaltungen, Sitzungen oder Besprechungen (z.B. für Selbsthilfegruppen) kann es sich fallweise auch um entschädigungswürdigen neutralen Aufwand handeln, der begrifflich nicht den Kosten zuzurechnen ist. Deshalb werden nebst Kosten in dieser Bestimmung auch Aufwendungen angeführt. In der Verordnung ist sodann hinsichtlich der Bemessung festzulegen, welcher Kostenanteil resp. welcher Aufwand effektiv anrechenbar ist.
Art. 31 Verfahren und Bemessung
Absatz 1: Die Finanzhilfegesuche nach diesem Vorentwurf sind beim BAG einzureichen. Das Verfahren soll insbesondere für die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller möglichst schlank und einfach ausgestaltet werden.
Absatz 2: Der Bund kann eine Finanzhilfe nur dann gewähren, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ihm gegenüber aufzuzeigen vermag, dass die Kantone insgesamt in gleichem Umfang wie der Bund Finanzhilfen zugestehen.
Absatz 3: Dem Bundesrat wird die Kompetenz übertragen, die Vorschriften über das Verfahrung zur Gewährung der Finanzhilfen, über die Modalitäten der Auszahlung und über die Bemessung der anrechenbaren Kosten und Aufwendungen festzulegen.
73 SR 831.201
74 SR 832.20 50/64