Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/78: Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung seltener Krankheiten · 64 Seiten

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Buchstabe a: Diese Bestimmung legt die Anforderungen an die Reglemente oder Statuten fest, die eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Organisation erfüllen muss, um Finanzhilfen erhalten zu können. Diese Anforderungen orientieren sich an den bisherigen Zielsetzungen im Zusammenhang mit der Bezeichnung spezialisierter Versorgungsstrukturen. Die Vollzugsbehörde kann bei der Prüfung der Finanzhilfegesuche kontrollieren, ob die Reglemente oder Statuten tatsächlich entsprechend ausgestaltet sind. Weiter kann sie kontrollieren, ob die Organisation sich in der Praxis tatsächlich an die Vorgaben in den Reglementen und Statuten hält (z.B. mittels Einsichtnahme in Sitzungsunterlagen oder einen periodischen Leistungsbericht).

Buchstabe b: Für die Beurteilung, ob eine Organisation so aufgestellt ist, dass eine Einhaltung der Bezeichnungskriterien nach Artikel 27 zu erwarten ist, können im vorliegenden Zusammenhang nur strukturelle Merkmale zielführend sein. Dazu gehört nebst der fachlichen Qualifikation auch die Erfahrung der engagierten Personen.

Buchstabe c Ziffer 1: Der Aufbau, die Prozesse und die Planung der um eine Finanzhilfe ersuchenden Organisation müssen gewährleisten, dass die bezeichneten Versorgungsstrukturen die Kriterien nach Artikel 27 erfüllen.

Buchstabe c Ziffer 2: Die Gesuchstellerin muss aufzeigen können, inwiefern die interessierten Kreise in der Schweiz einbezogen werden.

Buchstabe c Ziffer 3: Weil mittels der Finanzhilfen nur die Informationsbeschaffung und -vermittlung gefördert wird, nicht aber auf die materiellen Inhalte der Informationen Einfluss genommen wird, greift der Vorentwurf nicht in die kantonale Planung der Gesundheitsversorgung ein. Er unterstützt vielmehr nur die Beschaffung von Informationen, die für die Beurteilung der Versorgungsstrukturen dienlich sein können. Der Finanzhilfeempfänger ist verpflichtet, die kantonalen Planungen zu beachten.

Die hochspezialisierte Medizin umfasst nach Artikel 1 der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM)71 Leistungen, die durch ihre Seltenheit, durch ihr hohes lnnovationspotenzial, durch einen hohen personellen oder technischen Aufwand oder durch komplexe Behandlungsverfahren gekennzeichnet sind. Für die Zuordnung müssen mindestens drei dieser Kriterien erfüllt sein, wobei immer aber das Kriterium der Seltenheit der Behandlung vorliegen muss.72 Die hochspezialisierte Medizin ist somit begrifflich mit der Seltenheit einer medizinischen Leistung verknüpft, nicht aber begriffsnotwendig mit der Seltenheit einer Krankheit. Allerdings können auch seltene Krankheiten fallweise mittels hochspezialisierter Medizin behandelt werden.

Buchstabe c Ziffer 4: Die Vollzugsbehörde kann bei der Prüfung, ob eine Organisation Finanzhilfen erhalten soll, auch darauf abstellen, ob diese Organisation bei der Ermittlung, Bezeichnung und Überprüfung spezialisierter Versorgungsstrukturen ein Vorgehen wählt, bei dem internationale Entwicklungen in die Betrachtungen einfliessen können. Dazu gehören auch internationale Vereinbarungen und Beschlüsse anderer Staaten. Damit sind nicht völkerrechtliche Vereinbarungen der Schweiz gemeint, welche die Gesuchstellerin ohnehin beachten müsste. Sondern es geht um die Berücksichtigung von Entwicklungen, v.a. aufgrund der schrittweise voranschreitenden Umsetzung der EU-Beschlüsse 2014/286/EU und 2014/287/EU. Die Schweiz kann bei der Umsetzung dieser Beschlüsse der EU-Staaten nicht formell mitwirken. Sie kann nur auf die entsprechenden Entwicklungen in der EU reagieren und möglicherweise auf Fachebene

71 SCHWEIZERISCHE KONFERENZ DER KANTONALEN GESUNDHEITSDIREKTORINNEN UND -DIREKTOREN (GDK), Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM), 2008. Abrufbar unter: www.gdk-cds.ch > Dokumente (Stand: 05.03.2025).

72 HAUSER SILVIO, Hochspezialisierte Medizin im föderalistischen System der Schweiz, Schulthess Verlag, Zürich 2025, Rz. 26. 46/64