Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/78: Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung seltener Krankheiten · 64 Seiten
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5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 37 Änderung anderer Erlasse
Mit Inkrafttreten der Vorlage zur Registrierung seltener Krankheiten kann Artikel 24 Absatz 3 KRG aufgehoben werden, wonach der Bund unter bestimmten Voraussetzungen Finanzhilfen gewähren kann an Register, die Daten über seltene bösartige Krankheiten bearbeiten.
Art. 38 Meldepflicht für bereits diagnostizierte seltene Krankheiten
Absatz 1: Zur Gewährleistung der Vollzähligkeit und Vollständigkeit des Registers (siehe Ausführungen zu Art. 4 Abs. 1) werden meldepflichtigen Personen und Organisationen nach Artikel 4 Absatz 1 verpflichtet, innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von allen betroffenen Personen, bei denen in den letzten 20 Jahren eine seltene Krankheit diagnostiziert worden ist, der Registrierungsstelle die Daten nach Artikel 4 Absatz 1 zu melden.
Absatz 2: Diese Verpflichtung gilt auch für Daten zu betroffenen Personen, die in der Zwischenzeit verstorben sind.
Absatz 3: Die betroffenen Personen sind über die Datenübermittlung zu informieren. Bei inzwischen verstorbenen Personen (vgl. Abs. 2) ist eine Information der Angehörigen nicht erforderlich.
Absatz 4: Ebenfalls einer Meldepflicht unterliegt, wer ein Register im Bereich seltener Krankheiten führt, das Personalien (Art. 4 Abs. 1 Bst. a) und Daten über die Diagnose seltener Krankheiten (Art. 4 Abs. 1 Bst. c) enthält. Diese Daten der betroffenen Personen sind der Registrierungsstelle auch innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu melden, zusammen mit Daten zur Identifizierung der meldenden Person oder Institution, die eine eindeutige Kontaktaufnahme ermöglichen (Art. 4 Abs. 1 Bst. d). Auch diese Bestimmung zielt auf die Vollzähligkeit und Vollständigkeit des Registers ab. Hingegen unterliegt die AHV-Nummer hier nicht der Meldepflicht, weil die meldepflichtigen Personen und Stellen nach dieser Bestimmung mitunter nicht darüber verfügen und mit dem vorliegenden Gesetz auch nicht zur systematischen Verwendung der AHV-Nummer berechtigt werden sollen. Die AHV-Nummer wird hier von der Registrierungsstelle im Rahmen der Registerführung ergänzt (Art. 13 Abs. 2 Bst. b).
Art. 39 Referendum und Inkrafttreten
Das neue Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Das Datum des Inkrafttretens wird durch den Bundesrat bestimmt, damit die noch zu erlassenden Ausführungsbestimmungen gleichzeitig in Kraft gesetzt werden können.
5 Auswirkungen
Im Rahmen der Erarbeitung der Vorlage wurde eine Regulierungsabschätzung (RFA) in Auftrag gegeben77. Die durchgeführte RFA beruhte im Wesentlichen auf einer Dokumentenanalyse und leitfadengestützten Interviews mit verschiedenen Akteuren im Bereich der seltenen Krankheiten. In der RFA wurden in Bezug auf die Auswirkungen
77 Die RFA ist abrufbar unter: www.bag.admin.ch > Politik & Gesetze > Rechtsgrundlagen > Gesetzgebung Krankheiten > Gesetzgebung seltene Krankheiten (BSKG) (Stand: 20.08.2025) 53/64