Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/78: Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung seltener Krankheiten · 64 Seiten
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Nummer müssen die Organisationen und Personen die technischen und organisatorischen Massnahmen nach Artikel 153d AHVG treffen. Diese Verpflichtung wird auch in den Verträgen mit den Organisationen und Personen festgehalten werden.
Art. 34 Voraussetzungen für die Aufgabenübertragung
Die Organisationen oder Personen, denen Vollzugsaufgaben nach Artikel 33 Absatz 1 übertragen werden, benötigen für diese Aufgabe sehr spezifische Kompetenzen:
- Bst. a: Für die Tätigkeiten der Registrierungsstelle und der Datenkoordinationsstelle
äusserst wichtig ist eine gesamtschweizerische koordinierte Umsetzung der Aufgabe, die u.a. den Sprachregionen wie auch kantonsübergreifenden Gesundheitsstrukturen gerecht werden.
- Bst. b: Unabdingbar sind sodann ausreichende Kapazitäten zur Erfüllung der Auf-
gaben. Die Stellen benötigen fundiertes Fachwissen im Bereich des Gesundheitswesens allgemein und aufgabenspezifisches Fachwissen. Auch müssen die fraglichen Organisationen über Erfahrung im Umgang mit besonders schützenswerten Personendaten verfügen, da in ihren Aufgabenbereichen sensible Gesundheitsdaten bearbeitet werden. Schliesslich sind zusätzlich zum Fachwissen Erfahrung und Kompetenzen im Bereich Qualitätsmanagement nötig.
- Bst. c: Schliesslich ist aufgabenentsprechend auch eine etablierte nationale und
mitunter internationale Vernetzung erforderlich.
Art. 35 Datenbekanntgabe
Wie in vergleichbaren Bereichen können auch vorliegend die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen des Bundes und die mit der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz beauftragten Organisationen und Personen sich gegenseitig diejenigen Personendaten, einschliesslich Daten über die Gesundheit und genetischer Daten, bekannt geben, die sie zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz benötigen. Dabei geht es um Bekanntgaben, welche die vorgängig geregelte Übermittlung durch die Registrierungsstelle (Art. 16 Abs. 1), die jeweiligen Bearbeitungen im Register (Art. 18) oder die Tätigkeiten der Datenkoordinationsstelle zu Zwecken der Forschung oder Evaluation von Diagnose- und Behandlungsqualität (Art. 20) nicht abdecken. Zu denken ist namentlich an eine wirksame Aufsicht, wofür etwa die Datenkoordinationsstelle mitunter bearbeitete Daten über die Diagnose und Behandlung seltener Krankheiten, einschliesslich genetischer Daten, der zuständigen Aufsichtsbehörde bekanntgeben muss.
2. Abschnitt: Finanzierung
Art. 36 Finanzierung
Absatz 1: Die Vollzugsbehörde des Bundes hat dafür sorgen, dass die gesprochenen Kredite des Bundes jeweils mit dem Voranschlag eingestellt werden.
Absatz 2: Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Auszahlung der Finanzhilfen. Dabei ist zu beachten, dass die Kantone ihre Finanzhilfen jeweils direkt an die Finanzhilfeempfänger auszahlen. Von einer Überweisung der kantonalen Beiträge an den Bund, der diese sodann den Finanzhilfeempfängern auszahlt, ist aus finanzrechtlichen Gründen abzusehen.