Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/78: Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung seltener Krankheiten · 64 Seiten
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4. Kapitel: Umsetzung und Finanzierung
1. Abschnitt: Vollzug und Aufsicht
Art. 32 Vollzug
Absatz 1: Der Bund vollzieht dieses Gesetz.
Das Verwaltungsverfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196875 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG).
Es sind keine weiteren Vollzugsbestimmungen, insbesondere zu Kontrollbefugnissen, Verwaltungsmassnahmen und Sanktionsmöglichkeiten erforderlich, weil das SuG und das DSG diesbezüglich subsidiär anwendbar sind und ausreichen.
Absatz 2: Diese Bestimmung verpflichtet den Bundesrat zum Erlassen von Ausführungsbestimmungen.
Art. 33 Übertragung von Vollzugsaufgaben
Absatz 1: Die Übertragung von Vollzugsaufgaben des Bundes an Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts erfolgt durch den Bundesrat via Bezeichnung im Verordnungsrecht. Die Pflichten der Leistungserbringer im Bereich des effizienten Einsatzes der Mittel, der Rechnungsführung und der Berichterstattung richten sich nach den Vorgaben des Subventionsgesetzes. Die Entschädigung erfolgt im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b des Subventionsgesetzes in Form einer Abgeltung (siehe Abs. 4).
Absatz 2: Der Bundesrat legt die Dauer der Aufgabenübertragung fest.
Absatz 3: Seit dem 1. Januar 2021 wird das Auswahlverfahren für die Übertragung von Bundesaufgaben, die abgegolten werden, neu geregelt. Stehen mehrere Subventionsempfängerinnen oder -empfänger zur Auswahl, muss das Spezialgesetz ein transparentes, objektives und unparteiisches Auswahlverfahren vorsehen (Art. 10 Abs. 1 Bst. e SuG). Falls kein Auswahlverfahren im Spezialgesetz vorgesehen wird, richtet sich dieses nach dem Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)76 (siehe Art. 15b SuG).
Absätze 4 und 6: Für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben werden die Stellen abgegolten. Die übertragenen Aufgaben und die Abgeltung werden in einem Leistungsauftrag geregelt. Die Abgeltung kann auch pauschal erfolgen. Mit der Aufgabenübertragung wird der Bund zur staatlichen Aufsicht verpflichtet. Der Bund hat eine Gewährleistungsverantwortung hinsichtlich der korrekten Aufgabenerfüllung durch die oder den Beauftragten. Diese Verantwortung hat er über geeignete Aufsichtsinstrumente wahrzunehmen. Der Bundesrat regelt im Ausführungsrecht diese Aufsicht.
Absatz 5: In gewissen Fällen wird bei einer Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz die AHV-Nummer der betroffenen Person benötigt (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. b, Art. 13 Abs. 2 Bst. b, Art. 17 Abs 2 und Art. 20 Abs. 2 Bst. b und c). Für die Verwendung der AHV-
75 SR 172.021
76 SR 172.056.1 51/64