Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/78: Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung seltener Krankheiten · 45 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 12Fedlex · Ergebnisbericht

AllKids, FDP, kosek, LUKS, pädiatrie schweiz, SAMW, SBST, SGV/USAM, TG, unimedsuisse und VD weisen auf den erheblichen, nicht über die OKP vergütbaren Aufwand hin. AllKids, FDP, kosek, pädiatrie schweiz, SAMW, SGV/USAM und VD fordern deshalb eine angemessene Kompensation. FMCH, FMH, SGED, SGK, SGP und SGPED beanstanden den zusätzlichen administrativen Aufwand für die Ärzteschaft und fordern, dass dieser künftig im Tarifsystem abgebildet bzw. zu Lasten der OKP, IV oder Unfallversicherung (UV) vergütet werde. FMCH verlangt technische Schnittstellen und standardisierte digitale Meldeprozesse. prio.swiss weist darauf hin, dass der Patientin oder dem Patienten die Aufwendungen zur Meldung bei der Registrierungsstelle indirekt in Rechnung gestellt werden könnten.

Interpharma beantragt eine Konkretisierung des Begriffs «Personalien» und die Alinierung mit der Revision des EPD-G zum EGD-G. PharmaSuisse fordert die explizite Nennung der Apotheken in den meldepflichtigen Stellen. FSRMM regt eine Verknüpfung mit bestehenden Registern an (Swiss-Reg-NMD und Register für seltene Krankheiten [SRSK]).

FAMH und SGMG lehnen die Meldepflicht ab und beantragen eine Meldung nach Aufklärung und Zustimmung der Patientin bzw. des Patienten. Bei seltenen Krankheiten bestehe kein mit Epidemien vergleichbares öffentliches Interesse; eine Meldepflicht greife auch in die Persönlichkeitsrechte von Familienangehörigen ein. Zudem sei unklar, wie mit prädiktiven/präsymptomatischen Diagnosen verfahren werden soll (meldepflichtig oder nicht). Angesichts der Sensibilität der betreffenden Daten und des geringen öffentlichen Interesses fordert TI ebenfalls, dass die Einwilligung vor jeglicher Datenübermittlung eingeholt werden solle.

4.5 Artikel 5 Ausführungsrecht

AllKids, H+, kosek, LUKS, pädiatrie schweiz, SAMW, SPHN und vips fordern eine schweizweit einheitliche Erfassung der seltenen Krankheiten. AR, BE, SG und VKS begrüssen die Schaffung einer nationalen Registrierungsstelle für seltene Krankheiten und erachten die internationale Kompatibilität der Datenerfassung als zentral.

Gemäss RDAF und Vifor soll der Bundesrat bei der Ausarbeitung der Ausführungsbestimmungen den bestehenden Datensatz des SRSK mitberücksichtigen und integrieren.

CH-PCD, Expertengruppe Kinder- und Jugendmedizin, pädiatrie schweiz, SRSK und SwissPedNet sind einverstanden damit, dass die Inhalte und Rahmenbedingungen der Meldepflicht durch den Bundesrat in der Verordnung näher festgelegt werden und möchten dabei darauf hinweisen, dass die Meldepflicht in der praktischen Umsetzung nicht in allen Bereichen gleich wirksam zum Tragen kommen werde. Die Rechte von Patientinnen und Patienten mit seltenen Krankheiten seien dahingehend zu stärken, dass ihre Selbstbestimmung und Eigenkompetenz gezielt gefördert werden. Dies umfasst insbesondere einen transparenten und zeitnahen Zugang zu allen für sie relevanten medizinischen und organisatorischen Informationen sowie die systematische Einbindung der Betroffenen in aktuelle Entwicklungen, Entscheidungsprozesse und Versorgungsstrukturen, damit sie stets auf dem neuesten Stand sind und aktiv an der Gestaltung ihrer Behandlung und ihres Lebensumfeldes teilnehmen können.

AG beantragt Präzisierung und transparente Differenzierung der Meldepflicht und dem Kreis der meldepflichtigen Personen und Institutionen (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a), während BE vorschlägt, diesen Buchstaben zu streichen, da die meldepflichtigen Personen und Institutionen ihrer Ansicht nach abschliessend in Artikel 4 aufgezählt sind. BE und privatim beantragen Präzisierungen zu Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c («die zu meldenden Daten»).

AllKids, FMCH, FMH, FSRMM, H+, IG SK, Inselspital, kosek, LUKS, MaRaVal, MGR, NPSuisse, Orphanet, pädiatrie schweiz, pharmaSuisse, Retina Suisse, SAMW, SBST, SGED, SGK, SGP, SGPED, SPHN, Swiss RND-CNS, TG, unimedsuisse, Vanessa Grand, Vifor und vips beantragen, in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b auf die internationale Referenzliste von Orphanet inklusive Orphakodierung zu verweisen, statt eine eigene Liste der seltenen Krankheiten festzulegen. Eine Abweichung führe zu Doppelspurigkeiten und gefährde die Anbindung an europäische Referenznetzwerke. AR, BE, SG und