Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/78: Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung seltener Krankheiten · 45 Seiten
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Expertengruppe Kinder- und Jugendmedizin, KiKR, pädiatrie schweiz, SRSK und SwissPedNet beantragen, Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a aufzuteilen, da Forschung und Selbsthilfegruppen unterschiedliche Ziele, rechtliche Grundlagen und Datenschutzanforderungen aufwiesen. Sie schlagen zudem vor, «bereit sind» durch «interessiert sind» zu ersetzen.
FAMH und SGMG beantragen, dass Patientinnen und Patienten bereits bei der Konsultation die Meldung an Register verweigern können. FMCH, FMH, SGED, SGK, SGMG, SGP und SGPED betonen, es gebe keine Vorkehrungen zur Sicherstellung, dass die Information die betroffene Person tatsächlich erreiche; zudem verbleibe der Name bei Widerspruch weiterhin im Register (Dokumentation Widerspruch gemäss Artikel 9 Abs. 3). FAMH und SGMG weist darauf hin, dass eine Minderheit der Patientinnen und Patienten möglicherweise nicht möchte, dass ihr Name in einem Register für seltene Krankheiten erscheint, und dass die Meldepflicht das Vertrauensverhältnis zu ihrer Ärztin oder ihrem Arzt untergraben könnte. Vanessa Grand fordert anstelle des Widerspruchsrechts eine vorgängige Einwilligung, da registrierte Daten nach einem Widerspruch nicht vollständig gelöscht werden könnten. FMCH fordert einen niederschwelligen, elektronischen Widerspruchsprozess, welcher das ärztliche Berufsgeheimnis, Datenschutz und Vertrauen wahrt und verhindert, dass der Widerspruch zu einer indirekten Stigmatisierung führt.
H+, IG SK, LUKS, SBST und unimedsuisse beantragen, den Widerspruch schriftlich festzuhalten. IG SK weist darauf hin, dass unter Forschung nicht nur akademische Forschung, sondern auch Forschung der pharmazeutischen Industrie zu verstehen sei. GR verlangt eine klare Regelung der Rechtsfolgen eines Widerspruchs: vollständige Löschung bei Widerspruch nach Absatz 1 (gegen die Registrierung), anonymisierte Verwendung bei Widerspruch nach Absatz 2 (gegen die Weiterverwendung der Daten). GR fordert ausserdem, dass Patientinnen und Patienten das Recht haben, die Löschung ihrer Daten zu verlangen.
SPHN beantragt, in Absatz 2 Buchstaben b und c «Daten» durch «personenbezogene Daten (Personalien und AHV-Nummer» zu ersetzen und fordern Daten, die keinen Rückschluss auf eine bestimmte Person erlauben, möglichst uneingeschränkt für Forschung und Qualitätssicherung zur Verfügung zu stehen. GRIP, Vifor und vips regen an, die Anzahl der Widersprüche auf Verordnungsebene zu publizieren. Gemäss GRIP und Vifor sei ausdrücklich festzuhalten, dass die Daten auch zur Verbesserung der Versorgung weiterverwendet werden dürfen und zudem solle für das Widerspruchsverfahren in den Ausführungsbestimmungen ein einfacher und für alle nachvollziehbarer Prozess verankert werden. Interpharma beantragt, dass über das Register auch neue Behandlungsoptionen kommuniziert werden können. VAS begrüsst das differenzierte Widerspruchsrecht (gemäss Artikel 8 Absatz 2) und findet ebenfalls wichtig, dass der Patient oder die Patientin den Umfang der erhobenen Daten einschätzen kann.
MaRaVal fragt, inwieweit Patientinnen und Patienten oder deren gesetzliche Vertreter Zugang zum Register erhalten und eigene Daten ändern können. H+, LUKS, SBST und unimedsuisse beantragen, die Bestimmungen um Regelungen zu urteilsunfähigen Personen und zur Vertretung von Kindern zu ergänzen, namentlich durch Verweis auf Artikel 378 Zivilgesetzbuch. prio.swiss begrüsst das Widerspruchsrecht gemäss Artikel 6–8, fordert aber, dass auch die spätere Aufhebung des Widerspruchs geregelt wird, namentlich bei im Kindesalter diagnostizierten seltenen Erkrankungen. Das Widerspruchsrecht solle zudem mit demjenigen des E-GD abgestimmt werden.
4.9 Artikel 9 Folgen bei fehlender Information oder einem Widerspruch
FMH, SGED, SGK, SGP, SGPED und SGPath fordern, Artikel 9 Absätze 2 und 3 aus datenschutzrechtlicher Sicht nochmals inhaltlich zu prüfen. SPHN sieht einen Widerspruch zwischen Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 bezüglich Löschung oder Anonymisierung. SPHN befürwortet die Anonymisierung der Daten durch Löschung aller personenbezogenen Daten seitens des Registers, plädiert aber für die Erhaltung der nicht-personenbezogenen Daten, insbesondere der Diagnosedaten. KiKR beantragt, bei allen Widersprüchen die Daten in gleicher Weise zu anonymisieren.