Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/78: Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung seltener Krankheiten · 45 Seiten

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VKS fordern zudem eine technische Schnittstelle zu Orphanet. AllKids, kosek und SAMW fügen zudem hinzu, dass es unerlässlich ist, dass die schweizer Niederlassung von Orphanet die gesetzlich vorgesehene finanzielle Unterstützung erhält.

RDAF und IG SK unterstützen ausdrücklich das in Artikel 5 Absatz 2 festgelegte Ziel, den administrativen Aufwand verhältnismässig zu halten. Bei der Ausarbeitung des Ausführungsrechts sei sicherzustellen, dass alle relevanten Interessengruppen, darunter Patientinnen und Patienten sowie Fachpersonen, einbezogen werden. Besonders wichtig sei zudem, dass der Bundesrat bei der Umsetzung dieser Bestimmungen die bereits durch das SRSK erzielten Fortschritte berücksichtige, um zusätzlichen Aufwand zu vermeiden und Doppelspurigkeit zu verhindern. FMCH, FMH, SGED, SGP, SGK und SGPED fordern einen frühzeitigen Einbezug der medizinischen Fachexpertise in die Ausarbeitung der Verordnung.

AllKids, Expertengruppe Kinder- und Jugendmedizin, FDP, FMCH, FMH, IG SK, Inselspital, kosek,

MGR, pädiatrie schweiz, pharmaSuisse, SAMW, SBST, SGED, SGK, SGP, SGPED und Swiss RND-CNS fordern eine angemessene Vergütung des Meldeaufwands, da dieser nicht über die OKP abgerechnet werden könne. FMCH, FMH, SBST, SGED, SGK, SGP und SGPED verlangen eine Abbildung im Tarif. AllKids, Inselspital, kosek, MGR, pädiatrie schweiz, SAMW und Swiss RND-CNS schlagen eine Delegation an die Kantone vor.

CH-PCD, Expertengruppe Kinder- und Jugendmedizin, ISPM, pädiatrie schweiz, SRSK und SwissPed-Net beantragen, übergangsweise (z.B. 5 - 20 Jahre) ein Selbstregistrierungsportal beizubehalten, um die Gleichbehandlung aller betroffenen Patientinnen und Patienten zu fördern und die Abdeckung / Aussagekraft des Registers zu verbessern. CH-PCD bittet den Bundesrat zudem, die Möglichkeit des Austauschs mit bestehenden Registern zu bestimmten seltenen Krankheiten zu schaffen. SBST empfiehlt eine klare Regelung, um eine doppelte Meldepflicht in verschiedene Register zu vermeiden.

Interpharma fordert, dass auf die Standards des Swiss Health Data Space zurückgegriffen werden solle. SPHN weist darauf hin, dass das Ausführungsrecht sicherstellen müsse, dass die gewählten Standards die einmalige Datenerfassung und anschliessende Weiterverwendung (once-only Prinzip) ermöglichen und den Anforderungen sowohl des Gesundheitswesens wie auch der Forschung entsprechen. Selbsthilfe Schweiz beantragt eine Ergänzung um einen Buchstaben f über die Aufgaben des Bundes in diesem Bereich. prio.swiss erachtet die Verankerung einer elektronischen und standardisierten Übermittlung im Ausführungsrecht als notwendig.

4.6 Artikel 6 Informationen

AllKids, FRC, GUMEK, IG SK, kosek, LUKS, MGR, pädiatrie schweiz, RDAF, SAMW, SBST, TG und unimedsuisse begrüssen die detaillierte Ausführung der Patientenrechte im Registrierungsprozess und namentlich, dass der Aufwand künftig von einer Registrierungsstelle und nicht mehr von den Leistungserbringenden getragen werden soll. NPSuisse erachtet die im Gesetzesentwurf definierten Patientenrechte im Zusammenhang mit der Erfassung personenbezogener Daten als sinnvoll. RDAF und VAS betonen, dass die Patientenrechte angesichts der Sensibilität der Daten unabdingbar gesichert werden müssen.

Expertengruppe Kinder- und Jugendmedizin, pädiatrie schweiz, SRSK und SwissPedNet begrüssen die Ansiedlung der Informationspflicht bei der Registrierungsstelle, weisen jedoch darauf hin, dass die im erläuternden Bericht auf Seite 57 veranschlagte Finanzierung nicht ausreiche und eine realistische Finanzierung für eine wirksame Erfüllung der Informationspflicht unerlässlich sei.

FMCH, FMH, SGED, SGK, SGP und SGPED fordern, dass das Ausführungsrecht der Rechtsprechung entsprechen muss, insbesondere hinsichtlich des Selbstbestimmungsrechts der Patientin oder des Patienten. FMCH verlangt zusätzlich die Wahrung des Rechts auf Nichtwissen gemäss GUMG, die Information der Patientinnen und Patienten nach anerkannten medizin-ethischen Grundsätzen (SAMW-Richtlinien, DSG und GUMG) sowie den Schutz des ärztlichen Vertrauensverhältnisses.