Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/78: Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung seltener Krankheiten · 45 Seiten
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BE beantragt, in Absatz 2 zu präzisieren, welche Daten anonymisiert und welche beibehalten werden. GR fordert auch bei nachträglichem Widerspruch nach Artikel 8 Absatz 1 die vollständige Löschung der Daten sowie eine koordinierte Präzisierung der Bestimmungen in den Artikeln 8 und 9. FMCH verlangt eine Ergänzung um die Pflicht zur sofortigen und vollständigen Löschung der betroffenen Datensätze bei ungültiger Information oder fehlender Einwilligung. Weiter fordert FMCH eine technisch überprüfbare und nachvollziehbare Dokumentation der Anonymisierung oder Vernichtung gemäss Artikel 9 sowie eine regelmässige Kontrolle der Registerführung durch eine unabhängige Datenschutzaufsicht.
GUMEK und Interpharma beantragen, die Anforderungen an Anonymisierung oder De-Identifikation zu klären. GUMEK weist darauf hin, dass bei seltenen und ultraseltenen Krankheiten eine Re-Identifizierbarkeit schwer auszuschliessen sei und fragt, ob eine Anonymisierung in solchen Fällen umsetzbar sei. Interpharma fordert eine Klärung, wann Daten als ausreichend anonymisiert für die Sekundärnutzung gelten.
ZG lehnt Artikel 9 ab und verweist auf die Begründung bei Artikel 6 Buchstabe c.
4.10 Artikel 10 Auskunftsrecht und Unterstützung
H+, LUKS, SBST und unimedsuisse weisen darauf hin, dass öffentlich-rechtliche Spitäler als kantonale Dienste den kantonalen Datenschutzgesetzen unterliegen und fordern, die Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über den Datenschutz auf die Registrierungsstelle zu prüfen; andernfalls seien die Bedingungen für das Auskunftsrecht im Gesetz festzulegen.
pädiatrie schweiz und SRSK weisen darauf hin, dass der Zeitaufwand für die Kommunikation mit den Patientinnen und Patienten insbesondere in den ersten Jahren beträchtlich sein werde; bei über
500 000 Betroffenen in der Schweiz sei mit hunderten bis tausenden Anfragen jährlich zu rechnen. Das vorgesehene Budget erscheine angesichts der vielfältigen Aufgaben der Registrierungsstelle zu niedrig.
4.11 Artikel 11 Ausführungsrecht
FMCH, FMH, SGK, SGED, SGP, SGPath und SGPED beantragen, die herrschende Lehre und Rechtsprechung im Ausführungsrecht verbindlich abzubilden. FMCH fordert darüber hinaus, dass der Bundesrat bei der Festlegung der Detailbestimmungen sicherstellt, dass Datensicherheit, Informationspflichten und Widerspruchsverfahren dem aktuellen Stand von Wissenschaft, Technik und Recht entsprechen, und dass die Ärzteschaft und Patientenvertretungen in die Erarbeitung der Ausführungsbestimmungen aktiv einbezogen werden, um die Praxistauglichkeit sicherzustellen.
RDAF und VAS beantragen, in Artikel 11 einen neuen Absatz 2 aufzunehmen, wonach der Bundesrat Patientinnen und Patienten sowie Patientenorganisationen beim Erlass des Ausführungsrechts frühzeitig und ausreichend einbezieht, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen auf deren Bedürfnisse und Ressourcen zugeschnitten sind.
GRIP und Vifor beantragen, in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c zu ergänzen, dass insbesondere die Anzahl der erfolgten Widersprüche dokumentiert wird. Beide verweisen hierzu auf ihre Begründungen zu Artikel 8.
ZG beantragt die Streichung von Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und verweist auf die Begründung bei Artikel 6 Buchstabe c.
4.12 Artikel 12 Betrieb und Registrierungssystem
AllKids, H+, IG SK, kosek, LUKS, MGR, NPSuisse, pädiatrie schweiz, SAMW, SBST, SGK; SGP,
SGED, SGPED und unimedsuisse begrüssen die Konzeption der Aufgaben der Registrierungsstelle insbesondere im Zusammenhang mit der Anfrage zur Teilnahme an Forschungsprojekten und Selbsthilfegruppen. Dieser Aspekt sei für Betroffene von grosser Bedeutung, da er zur Verringerung ihrer Isolation beitragen und die Forschung in diesem Bereich fördern könne. NPSuisse hebt hervor, dass die