Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/78: Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung seltener Krankheiten · 45 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 14Fedlex · Ergebnisbericht

IG SK und NPSuisse beantragen, die Begriffe «hinreichend» und «angemessen» in der Verordnung verbindlich zu definieren. GUMEK begrüsst ebenfalls die Informationspflicht, ist aber der Ansicht, dass die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt verpflichtet werden sollte, die Patientin oder den Patienten darüber zu informieren, dass eine Meldung an die Registrierungsstelle erfolgt und dass diese die betroffene Person zu einem späteren Zeitpunkt kontaktieren wird. GUMEK beantragt zudem eine Regelung für Patientinnen und Patienten, die während der Registrierungsdauer volljährig werden.

SPHN empfiehlt, in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c über die Auswirkungen eines Widerspruchs auf die Forschung oder die Evaluation der Diagnose- und Behandlungsqualität zu seltenen Krankheiten zu informieren. Den Risiken bezüglich der Nutzung der Daten sind aber auch die Risiken der Nicht-Nutzung (Opportunitätskosten) gegenüberzustellen und die Patientinnen und Patienten entsprechend zu informieren.

ZG lehnt den Artikel ab und beantragt dessen ersatzlose Streichung, da ein einseitiges Widerspruchsrecht den Registerzweck vereitle.

RDAF und VAS beantragen, dass die Patientinnen und Patienten in ihrer Muttersprache informiert werden. MaRaVal schlägt vor, die Buchstaben a und b zu vertauschen. MaRaVal und vips beantragen die ausdrückliche Erwähnung der gesetzlichen Vertreter in Artikel 6.

4.7 Artikel 7 Bedenkfrist

ZH erachtet die Bedenkfrist und klare Vorgaben bei Widerspruch als begrüssenswert.

CH-PCD, Expertengruppe Kinder- und Jugendmedizin, KiKR, pädiatrie schweiz, SRSK und SwissPed-Net beantragen, Artikel 7 ersatzlos zu streichen und die Bedenkfrist durch das Recht des jederzeitigen Widerspruchs zu ersetzen. Die Bedenkfrist habe sich bereits bei der Krebsregistrierung als hinderlich erwiesen, da sie zu Verzögerungen bei der Datenerfassung führe und einen effizienten Registerbetrieb erschwere.

H+, IG SK, LUKS, SBST und unimedsuisse schlagen vor, eine konkrete Frist von beispielsweise 30 Tagen festzulegen, nach deren Ablauf davon ausgegangen werden könne, dass kein Widerspruch vorliegt. RDAF, SO, VAS und Vifor fordern, die Dauer der Bedenkfrist im Ausführungsrecht genau zu bestimmen, um Ungleichheiten zu vermeiden. SO hält es zudem für sinnvoll, dies schon in der Gesetzesbotschaft festzulegen.

FMCH, FMH, SGED, SGK, SGP und SGPED verlangen, dass die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 7 unter Einbezug der medizinischen Fachexpertise und der betroffenen Akteure (Patientenorganisationen) basierend auf Rechtsprechung und Lehre erarbeitet werden. SPHN beantragt, «muss» durch «soll» zu ersetzen, da der Zeitpunkt der Information nicht immer dokumentiert werden könne.

4.8 Artikel 8 Erhebung von Widerspruch

Die Mitte, GRÜNE, SP, TG und ZH begrüssen explizit das Widerspruchsrecht. GRÜNE begrüsst, dass Artikel 8 ein umfassendes, uneingeschränktes und begründungsfreies Widerspruchsrecht vorsieht. TG gibt zu bedenken, dass das Widerspruchsrecht zu zusätzlichem Aufwand führt und der Prozess möglichst aufwandsarm auszugestalten sei.

ZG lehnt den Artikel 8 ab, da ein einseitiges Widerspruchsrecht angesichts der Seltenheit der Krankheiten den Sinn und Zweck des Gesetzes vereitle. SO gibt zudem zu bedenken, dass das Widerspruchsrecht dazu führen könne, dass ein nicht umfassend geführtes Register für seltene Krankheiten schnell seine Wirkung verfehle.