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Vernehmlassung 2024/79: Verordnung über die elektronische Kommunikation in bundesrechtlichen Justiz- und Verwaltungsverfahren (VEKJ) · 11 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang (Art. 27)
Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
I
Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
1. die Verordnung vom 18. Juni 201016 über die elektronische Übermittlung im Rah- men eines Verwaltungsverfahrens;
2. die Verordnung vom 18. Juni 201017 über die elektronische Übermittlung im Rah- men von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursver- fahren.
II
Die Verordnung vom 23. November 201618 über die elektronische Signatur wird wie folgt geändert:
Ingress
gestützt auf die Artikel 4, 6 Absatz 1, 7 Absatz 4, 9 Absatz 4, 10 Absatz 3,
12 Absatz 4, 14 Absatz 2, 16a und 21 des Bundesgesetzes vom 18. März 201619
über die elektronische Signatur (ZertES)
und Artikel 59a Absatz 3 des Obligationenrechts20,
Art. 14a Vom Validator zu prüfende Signaturen und Siegel
1Der Validator bestätigt die Gültigkeit von qualifizierten elektronischen Signaturen, geregelten elektronischen Siegeln und qualifizierten elektronischen Zeitstempeln. Er kann weitere elektronische Signaturen prüfen und bestätigen.
2Er bestätigt die Gültigkeit von ausländischen Signaturen und Siegeln nur, wenn dies in einem internationalen Abkommen vorgesehen ist.
3Enthält das zu prüfende Dokument mehrere Signaturen und Siegel, so gibt der Vali- dator darüber Auskunft, welche davon den Vorgaben des ZertES oder einem interna- tionalen Abkommen entsprechen.
4Der Validator kann bei der Verwendung eines Behördensiegels mitteilen, dass es sich um das Dokument einer Behörde handelt und zu welchem Zweck es ausgestellt wurde.
16 SR 172.021.2
17SR 272.1
18 SR 943.032
19 SR 943.03
20 SR 220