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Vernehmlassung 2024/79: Verordnung über die elektronische Kommunikation in bundesrechtlichen Justiz- und Verwaltungsverfahren (VEKJ) · 11 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

a. die zentrale Plattform nach Artikel 3 BEKJ;

b. die weiteren Plattformen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 BEKJ;

c. die Plattform nach Artikel 6a Absatz 2 VwVG;

2Die Bestimmungen dieses Kapitels sind auf spezialgesetzliche Plattformen für die elektronische Übermittlung von Dokumenten in Verwaltungsverfahren anwendbar, soweit das BEKJ auf diese Plattformen und die entsprechenden Verfahren anwendbar ist.

3Spezialrechtliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.

2. Abschnitt: Betriebsbewilligung

Art. 2 Anforderungen an die Plattformen

1Die Plattformen müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach dem BEKJ die fol- genden Anforderungen erfüllen:

a. Die Dokumente sind vor unberechtigtem Zugriff und unberechtigter Ände- rung durch Dritte geschützt.

b. Die Dokumente auf der Plattform werden nach den technischen Standards der Bundesverwaltung verschlüsselt; sie werden verschlüsselt übermittelt.

c. Die Plattform kann bis zu zwei Gigabyte grosse Dokumente entgegennehmen und übermitteln.

d. Die Benutzerinnen und Benutzer können die im Benutzerkonto ihres Profils enthaltenen Dokumente und Quittungen jederzeit löschen.

2Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) regelt die funktionalen und betrieblichen Anforderungen an die Plattformen, einschliesslich der Schnittstel- len nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 BEKJ.

Art. 3 Bewilligungsverfahren

1Wer eine Plattform nach Artikel 1 Buchstabe a oder b betreiben will, muss dem EJPD ein Gesuch einreichen.

2Das EJPD prüft das Gesuch und erteilt die Bewilligung, wenn die Anforderungen nach Artikel 2 erfüllt sind.

3Es regelt die Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens und legt insbesondere fest, welche Angaben mit dem Gesuch einzureichen sind.

4Es entzieht die Bewilligung, wenn es feststellt, dass die Anforderungen nach Arti- kel 25 BEKJ und Artikel 2 nicht mehr erfüllt sind.

5Es erhebt eine Gebühr für die Prüfung des Gesuchs und die Erteilung der Bewilli- gung. Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet; der Stundenansatz beträgt 250 Franken.