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Vernehmlassung 2024/79: Verordnung über die elektronische Kommunikation in bundesrechtlichen Justiz- und Verwaltungsverfahren (VEKJ) · 11 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
b. Eidgenössische Gerichte: 5 Prozent;
c. Kantone: 90 Prozent.
2Der Anteil der Kantone wird gemäss der im Zeitpunkt der Festlegung der Gebühr ständigen Wohnbevölkerung auf die an der Vereinbarung beteiligten Kantone aufge- teilt; massgeblich ist die Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner nach dem Bundes- statistikgesetz vom 9. Oktober 199212, dem Volkszählungsgesetz vom 22. Juni 200713 und den dazugehörigen Verordnungen im Zeitpunkt der Festlegung nach Artikel 15.
Art. 17 Gebührenanteil der Bundesverwaltung und der Bundesanwaltschaft
1Das EJPD bezahlt die von der Bundesverwaltung und der Bundesanwaltschaft zu entrichtende Gebühr.
2Der Bundesrat legt die Aufteilung des Anteils der Bundesverwaltung und der Bun- desanwaltschaft auf die Departemente, die Bundeskanzlei und die Bundesanwalt- schaft jeweils für drei Jahre fest.
3Die Departemente und die Bundeskanzlei können ihren Anteil den ihnen unterstell- ten zentralen und dezentralen Verwaltungseinheiten weiterverrechnen.
Art. 18 Gebührenanteil der eidgenössischen Gerichte
1Das Bundesgericht bezahlt die von den eidgenössischen Gerichten zu entrichtende Gebühr.
2Es legt nach Konsultation der anderen eidgenössischen Gerichte den Gebührenanteil pro Gericht fest.
Art. 19 Fälligkeit
1Die jährliche Gebühr der Mitglieder der öffentlich-rechtlichen Körperschaft sind im Voraus zu entrichten und am 1. Januar fällig.
2Die Gebühr für das erste Betriebsjahr der öffentlich-rechtlichen Körperschaft ist an dem Tag fällig, an dem diese Verordnung in Kraft tritt.
Art. 20 Rechnungsstelle der Kantone
Die Kantone, die Mitglied der öffentlich-rechtlichen Körperschaft sind, melden der öffentlich-rechtlichen Körperschaft eine Rechnungsstelle.
Art. 21 Evaluation der Gebührenregelung
Das EJPD evaluiert zwei Jahre, nachdem die Nutzung der zentralen Plattform im Bund und in allen Kantonen in den vom BEKJ erfassten Verfahren obligatorisch ge- worden ist, die Berechnungsweise der Gebühr.
12SR 431.01