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Vernehmlassung 2024/79: Verordnung über die elektronische Kommunikation in bundesrechtlichen Justiz- und Verwaltungsverfahren (VEKJ) · 11 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
3. Abschnitt: Dokumente, Quittungen und Siegelung
Art. 4 Format der Dokumente
1Die verfahrensleitenden und die verfahrensbeteiligten Behörden erstellen ihre Do- kumente zur Übermittlung an die Plattformen im Format PDF/A, die übrigen Verfah- rensbeteiligten im Format PDF oder PDF/A.
2Die Beilagen können in jedem Format übermittelt werden.
3Die verfahrensleitende Behörde muss folgende Formate bearbeiten können:
a. schriftliche Unterlagen: PDF, PDF/A;
b. Bilddateien: BMP, GIF, JPEG, PNG;
c. Audiodateien: MP3, OGG, WAV;
d. Videodateien: AVI, MOV, MKV, MP4;
e. Archivdateien: ZIP, 7z.
4Wird eine Beilage in einem anderen Format eingereicht und kann die verfahrenslei- tende Behörde die Beilage nicht zweckmässig bearbeiten, so fordert sie die einrei- chende Person oder Behörde auf, die Beilage in einem von der verfahrensleitenden Behörde festgelegten Format einzureichen oder den Zugriff auf die Beilage in geeig- neter Weise zu ermöglichen.
5Sie räumt ihr eine angemessene Frist ein.
Art. 5 Quittungen
1Werden mehrere Dokumente zusammen übermittelt, so erstellt die Plattform dafür eine einzelne Quittung.
2Die Quittungen müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:
a. die Art der Quittung;
b. den Namen der Absenderin oder des Absenders, ihre oder seine Adresse auf der Plattform und gegebenenfalls den Namen oder die Firma der Organisation, für welche die Absenderin oder der Absender handelt;
c. den Namen oder die Firma der Adressatin oder des Adressaten sowie ihre oder seine Adresse auf der Plattform;
d. bei einer Eingangsquittung:
1. die Liste der übermittelten Dokumente, deren Grösse und die dazugehö- rigen Hashwerte,
2. die Liste der aufgrund des Resultats der Virenprüfung nicht übermittelten Dokumente und deren Grösse,
3. den Zeitpunkt der Übermittlung an die Plattform;
e. bei einer Abrufquittung: den Zeitpunkt des erstmaligen Abrufs;
f. bei einer Nichtabholquittung: den Zeitpunkt der Übermittlung an die Platt- form;