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Vernehmlassung 2024/79: Verordnung über die elektronische Kommunikation in bundesrechtlichen Justiz- und Verwaltungsverfahren (VEKJ) · 11 Seiten

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Art. 13 Datensicherheit

Die Datensicherheit der von den Kantonen zur Verfügung gestellten Plattformen nach Artikel 1 Buchstabe b richtet sich nach dem 3. Abschnitt des Informationssicherheits- gesetzes vom 18. Dezember 202010 und Artikel 8 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202011.

Art. 14 Virenprüfung

1Die Plattformen müssen bei bis zu 64 Megabyte grossen Dokumenten eine Viren- prüfung durchführen.

2Dokumente ab 64 Megabyte können sie in 64 Megabyte grosse Dokumente aufteilen und diese einer Virenprüfung unterziehen.

3Die Betreiberin der Plattform kann auf Ersuchen der Benutzerin oder des Benutzers auf die Virenprüfung verzichten.

4Dokumente, bei denen eine Virenprüfung nach Absatz 2 oder keine Virenprüfung durchgeführt wurde, müssen entsprechend gekennzeichnet werden.

5Ein Dokument, bei dem aufgrund der Virenprüfung ein Virus vermutet wird, darf von der Plattform nicht übermittelt werden. Die Plattform informiert die Absenderin oder den Absender, dass das Dokument nicht übermittelt wurde.

6. Abschnitt: Gebühr für die Nutzung der zentralen Plattform

Art. 15 Berechnung der Gebühr

1Die Gesamthöhe der Gebühr für die Nutzung der zentralen Plattform muss die Kos- ten für Betrieb und Weiterentwicklung decken und die Bildung einer Reserve für die Sicherstellung der Liquidität der öffentlich-rechtlichen Körperschaft in der Höhe von 10 Prozent der jährlichen Betriebskosten ermöglichen. Die Einnahmen aus Leistungs- bezügen der Kantone, die nicht Mitglied der öffentlich-rechtlichen Körperschaft sind, werden abgezogen.

2Das EJPD legt die jährliche Gebühr aufgrund der Finanzplanung der öffentlichrechtlichen Körperschaft alle drei Jahre fest.

3Das EJPD kann die Gebühr während der Periode nach Absatz 2 anpassen, wenn die Gebühr die Betriebs- und Weiterentwicklungskosten nicht deckt oder die Reserve die Limite nach Absatz 1 überschreitet.

Art. 16 Aufteilung der Gebühr

1Die Gesamthöhe der Gebühr wird wie folgt auf den Bund und die Kantone, die Mit- glied der öffentlich-rechtlichen Körperschaft sind, aufgeteilt:

a. Bundesverwaltung und Bundesanwaltschaft: 5 Prozent;

10 SR 128

11 SR 235.1