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Vernehmlassung 2024/79: Verordnung über die elektronische Kommunikation in bundesrechtlichen Justiz- und Verwaltungsverfahren (VEKJ) · 11 Seiten

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2. Abschnitt: Elektronische Übermittlung im Bereich Schuldbetreibung und Konkurs

Art. 25

1Der Bundesrat überträgt die Regelungskompetenz nach Artikel 33b SchKG an das EJPD.

2Die Betreiberin der Zustellplattform muss für jede Verbundteilnehmerin ein Post- fach einrichten.

3. Abschnitt: Elektronische Bestätigung von Protokollen im Straf- und Militärstrafprozess

Art. 26

1Die anwesenden Verfahrensbeteiligten müssen die elektronische Bestätigung von Protokollen nach Artikel 76a Absatz 2 StPO und Artikel 38a Absatz 2 MStP auf dem elektronischen Gerät eigenhändig anbringen.

2Das elektronische Gerät muss die Strichbeschaffenheit, die Druckgebung, den Be- wegungsfluss und die Bewegungsrichtung der elektronischen Bestätigung aufzeich- nen und mit dieser verbinden. Es muss zudem den Zeitpunkt der Bestätigung festhal- ten.

3Es darf keine Änderungen am Protokoll mehr zulassen, nachdem die erste Bestäti- gung angebracht wurde; ausgenommen sind weitere elektronische Bestätigungen.

4Müssen die Protokolle ausschliesslich von Behördenmitgliedern unterzeichnet wer- den, so gelten auch Siegel und qualifizierte elektronische Signaturen mit einem Zeit- stempel, die durch ein elektronisches Gerät im Sinne der anwendbaren Verfahrensge- setze angebracht werden, als elektronische Bestätigungen.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 27 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.

Art. 28 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am xx. xxxxxx 20xx in Kraft.