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Vernehmlassung 2024/79: Verordnung über die elektronische Kommunikation in bundesrechtlichen Justiz- und Verwaltungsverfahren (VEKJ) · 11 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

g. beim Versand oder erstmaligen Abruf aufgrund der Weitergabe einer Berech- tigung: den Namen der Person, in deren Name der Versand oder Abruf erfolgt.

3Die Angaben in der Quittung müssen sowohl vom Menschen als auch von Maschi- nen lesbar sein.

4Die Plattformen erstellen die Quittungen im Format PDF/A. Die von Maschinen lesbaren Quittungen können in einem anderen Format erstellt werden.

5Erstellt eine Plattform für die vom Menschen lesbare und die von einer Maschine lesbaren Form separate Quittungen, so muss nur Erstere mit einem geregelten elekt- ronischen Siegel und einem qualifizierten elektronischen Zeitstempel nach dem Bun- desgesetz vom 18. März 20168 über die elektronische Signatur (ZertES) versehen wer- den.

Art. 6 Siegelung der Dokumente durch die übermittelnde Behörde

Übermittelt eine Behörde mehrere Dokumente zusammen an eine Plattform, so reicht es, wenn nur ein Dokument über ein Siegel und einen Zeitstempel verfügt.

Art. 7 Siegelung der Dokumente durch die Plattform

1Werden mehrere Dokumente zusammen übermittelt, so bringt die Plattform dafür in einem separaten Dokument das Siegel und den Zeitstempel an. Das Dokument muss die Bezeichnungen aller übermittelten Dokumente, deren Grösse und die dazugehöri- gen Hashwerte enthalten.

2Dokumente, die bereits über ein Siegel oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit einem Zeitstempel verfügen, müssen nicht erneut mit einem Siegel versehen wer- den.

4. Abschnitt: Authentifizierung, Profile, Schnittstellen und Berechtigungen

Art. 8 Authentifizierung der Benutzerinnen und Benutzer

1Für die Authentifizierung der Benutzerinnen und Benutzer der Plattformen nach Ar- tikel 1 Buchstaben a und c sowie einer vom Bund zur Verfügung gestellten Plattform nach Artikel 1 Buchstabe b wird das System «AGOV» nach Artikel 11 Absatz 3bisdes Bundesgesetzes vom 17. März 20239 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Er- füllung von Behördenaufgaben verwendet. Die Authentifizierungsqualität muss min- destens der Stufe AGOVaq300 entsprechen.

2Die Kantone müssen für ihre Plattformen nach Artikel 1 Buchstabe b den Authenti- fizierungsdienst nach Absatz 1 verwenden; sie können einen anderen Dienst verwen- den, sofern diese eine mindestens so hohe Authentifizierungsqualität gewährleistet.

8 SR 943.03

9 BBl 2025 20