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Vernehmlassung 2024/79: Verordnung über die elektronische Kommunikation in bundesrechtlichen Justiz- und Verwaltungsverfahren (VEKJ) · 11 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
2. Kapitel: Digitalisierung von physischen Dokumenten
Art. 22
1Dieses Kapitel gilt für die Digitalisierung von physischen Dokumenten in Verfahren, in welchen eine Plattform nach Artikel 1 zu nutzen ist.
2Dokumente nach Artikel 29 Absatz 1 BEKJ müssen im Format PDF/A digitalisiert werden.
3Sie müssen mittels Texterkennung (Optical Character Recognition) durchsuchbar sein und mindestens eine Farbtiefe von 8 Bit und eine Auflösung von 300 DPI auf- weisen.
4Sie müssen bildlich und inhaltlich mit den physischen Dokumenten übereinstimmen.
3. Kapitel: Elektronische Übermittlung ausserhalb einer Plattform nach dem BEKJ
1. Abschnitt: Verwendung von anderen Lösungen zur Übermittlung von Dokumenten
Art. 23 Eignungsvoraussetzungen
Technische Lösungen zur elektronischen Übermittlung von Dokumenten nach Artikel 128b Absatz 2 der Zivilprozessordnung14 (ZPO), Artikel 103b Absatz 2 StPO und Artikel 8c Absatz 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 200715 (OHG) sind geeig- net, wenn sie die folgenden Anforderungen erfüllen:
a. Der Zeitpunkt der Übermittlung der Akten wird auf einer Quittung, in einem Protokoll oder auf andere Weise festgehalten; der Zeitpunkt der Übermittlung darf nur geändert werden, wenn dies auf der Quittung ausgewiesen wird.
b. Es wird ein synchronisierter Zeitstempel verwendet; die Abweichung zur of- fiziellen Zeit darf nicht mehr als eine Minute betragen.
c. Die Akte ist bei der Übermittlung und in der Ablage vor Veränderung und unberechtigter Kenntnisnahme geschützt.
Art. 24 Elektronische Übermittlung unter Behörden
1Abweichend von Artikel 128c Absatz 1 ZPO, Artikel 103c Absatz 1 StPO und Arti- kel 8d Absatz 1 OHG können die Behörden untereinander andere technisch geeignete Lösungen zur elektronischen Übermittlung von Dokumenten verwenden.
2Sie müssen gewährleisten, dass der Zeitpunkt der Übermittlung der Dokumente, die Namen, die Grösse und die Hashwerte aufgezeichnet werden und unveränderbar sind.
14 SR 272
15 SR 312.5