Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/79: Verordnung über die elektronische Kommunikation in bundesrechtlichen Justiz- und Verwaltungsverfahren (VEKJ) · 40 Seiten

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EJPD vom 9. Februar 201122 über die elektronische Übermittlung im Betreibungswe- sen.

In Absatz 2 wird die spezifische eSchKG-Terminologie mit Postfächern verwendet. Der Begriff Postfächer ist nicht im Sinne von E-Mail-Postfächern verstanden, sondern als elektronische, rechtlich verbindliche Zustell- und Empfangsstellen.

3. Abschnitt: Elektronische Bestätigung von Protokollen im Straf- und Militär-

strafprozess

Art. 26

Abs. 1

Die bestätigenden Parteien müssen ihre Bestätigung persönlich und manuell vorneh- men, ohne dass Dritte oder Automatismen eingreifen. Dies wird durch die «Eigenhän- digkeit» betont. Dadurch verhindert man, dass Bestätigungen kopiert oder gefälscht werden, und stellt sicher, dass die bestätigende Person physisch anwesend ist.

Abs. 2

Das Gerät muss nicht nur den genauen Zeitpunkt der Bestätigung protokollieren, son- dern auch biometrische Details erfassen. Dazu gehören die Beschaffenheit der Stri- che (z. B. Dicke und Form), die Druckstärke, der Fluss der Bewegung (z. B. Ge- schwindigkeit) und die Richtung der Bewegungen. Diese Daten sind fest mit der Be- stätigung zu verknüpfen. Es geht dabei um eine forensische Nachverfolgbarkeit:

Diese Daten machen die Bestätigung einzigartig und überprüfbar, vergleichbar mit ei- ner graphologischen Analyse einer Handschrift.

Abs. 3

Nach der ersten Bestätigung wird das Gerät so konfiguriert, dass keine Modifikatio- nen am Protokoll mehr möglich sind – mit Ausnahme des Hinzufügens weiterer Be- stätigungen (z. B. von anderen Beteiligten). Dadurch wird das Protokoll unveränder- lich. Dies verhindert Nachbesserungen oder Fälschungen und es schützt die Integri- tät.

Abs. 4

Diese Bestimmung legt fest, dass Protokolle, die ausschliesslich Behördenmitgliedern unterzeichnen müssen, auch auf elektronischem Weg rechtsgültig bestätigt werden können. Konkret gelten geregelte elektronische Siegel oder qualifizierte elektronische

22 SR 281.112.1