Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/79: Verordnung über die elektronische Kommunikation in bundesrechtlichen Justiz- und Verwaltungsverfahren (VEKJ) · 40 Seiten

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Art. 24 Elektronische Übermittlung unter Behörden

Auch Zustellungen unter Behörden, einschliesslich Gerichten und Amtsstellen im Sinn von Artikel 128c Absatz 2 ZPO, können ausserhalb einer Plattform nach dem BEKJ erfolgen. Mit dem BEKJ wird bei der elektronischen Kommunikation ein für alle Par- teien nachvollziehbarer Verfahrensablauf erreicht, in dem bei allen relevanten Hand- lungen eine Quittung erstellt wird, welche ein geregeltes elektronisches Siegel ent- hält. Diese Nachvollziehbarkeit darf nicht durch die in den Prozessgesetzen festge- legte Ausnahme umgangen werden.

Dieser Artikel fordert daher ebenfalls als Voraussetzung, dass die Nachvollziehbarkeit gewährleistet wird, indem die Namen, die Grösse und die Hashwerte der übermittel- ten Dokumente wie auch die Zeitpunkte unveränderbar aufgezeichnet werden.

Abgrenzung zu direkten Datenbankabfragen

Die zuständige Behörde prüft ferner, ob es sich bei einer vorgesehenen Tätigkeit überhaupt um eine Zustellung nach dem BEKJ handelt. Dies ist zu verneinen, wenn eine direkte Datenbankabfrage bei einer anderen Behörde getätigt wird. Beispiele für direkte Datenbankabfragen sind Personenkontrollen mit Identitätsabfragen mit dem Abfragesystem MACS (Multiple Applications Coordination Services) oder die Fahr- zeugüberprüfungen mit dem Informationssystem Verkehrszulassung. In beiden Fällen können die Polizeien direkt Datenbankabfragen tätigen.

2. Abschnitt: Elektronische Übermittlung im Bereich Schuldbetreibung und Konkurs

Art. 25

Im Bereich des SchKG hat sich das «eSchKG» über Sedex etabliert. Sedex ist eine sichere Plattform für den elektronischen Datenaustausch in der Schweiz, die vom Bund betrieben und überwacht wird. Im Bereich des Schuldbetreibungs- und Kon- kursgesetzes wird Sedex im Rahmen des Projekts «eSchKG» (elektronisches

SchKG) genutzt. Damit werden Betreibungsdaten wie Zahlungsbefehle, Pfändungsur- kunden oder Verwertungsbegehren verschlüsselt und automatisiert zwischen Gläubi- gern, Schuldnern und Betreibungsämtern ausgetauscht. Im Jahr 2024 wurden

2 598 112 Betreibungen und 878 919 Registerauszüge via «eSchKG»/Sedex übermit- telt.

Die Bestimmung zum «eSchKG» befand sich bisher in der VeÜ-ZSSV. Der Inhalt die- ser Bestimmung wurde mit dem BEKJ auf Gesetzesstufe gehoben und ist neu in Arti- kel 33b SchKG i.d.F. des BEKJ geregelt. Im Rahmen des VE-VEKJ ist es somit aus- reichend, wenn die entsprechende Regelungskompetenz an das EJPD delegiert wer- den. Damit besteht weiterhin eine ausreichende Grundlage für die Verordnung des