Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/79: Verordnung über die elektronische Kommunikation in bundesrechtlichen Justiz- und Verwaltungsverfahren (VEKJ) · 40 Seiten

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wenn es sich bei der Benutzerin um eine Behörde handelt, muss anstelle der qualifi- zierten elektronischen Signatur ein geregeltes elektronisches Siegel (vgl. Artikel 22 Absatz 2 BEKJ) verwendet werden.

3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Ingress

Mit dem BEKJ wird eine Reihe von Verfahrensgesetzen geändert, was zu einer ho- hen Anzahl an Delegationsnormen führt. Um die Übersichtlichkeit im Ingress zu be- wahren, wird das BEKJ als Ganzes, nicht aber die einzelnen Delegationsnormen auf- geführt. Zusätzlich werden diejenigen Bestimmungen aus anderen Verfahrensgeset- zen aufgeführt, die die Kommunikation ausserhalb der BEKJ-Plattformen zum Inhalt haben und somit den Geltungsbereich des VE-VEKJ erweitern.

1. Kapitel: Betrieb und Nutzung von Plattformen

1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1

Abs. 1

Diese Bestimmung definiert den Geltungsbereich des 1. Kapitels des VE-VEKJ. Sie legt dar, auf welche Plattformen und Verfahren die nachfolgenden detaillierten Rege- lungen insbesondere zum Betrieb, zur Nutzung, zu den technischen und organisatori- schen Anforderungen, Anwendung finden. Für die in Absatz 1 aufgeführten Plattfor- men gelten diese Regelungen zwingend.

Abs. 2

Die Regelungen des 1. Kapitels gelten auch für andere, spezialgesetzlich geregelte Plattformen, soweit das BEKJ auf diese Plattformen und Verfahren überhaupt Anwen- dung findet. Viele Spezialgesetze verweisen bereits heute auf das Verwaltungsver- fahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG)10 und damit indirekt auf elektronische Kommunikationsmöglichkeiten. Wenn und soweit diese Verweise durch die BEKJ-An- passungen auch die Plattform(en) nach BEKJ erfassen, dann unterstehen auch diese Spezialplattformen den Vorgaben des 1. Kapitels.

Abs. 3

Dieser Absatz regelt, dass spezifischere Regelungen in anderen Bundesgesetzen bzw. deren Verordnungen dem VEKJ vorgehen werden, soweit sie davon abweichen.

10 SR 172.021