Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/79: Verordnung über die elektronische Kommunikation in bundesrechtlichen Justiz- und Verwaltungsverfahren (VEKJ) · 40 Seiten

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2. Abschnitt: Betriebsbewilligung

Art. 2 Anforderungen an die Plattformen

Abs. 1

Dieser Absatz regelt die Voraussetzungen für eine Betriebsbewilligung einer Plattform nach dem BEKJ. Im BEKJ sind insbesondere auch Anforderungen an die Plattformen bezüglich des Datenschutzes und der Datensicherheit enthalten (siehe Artikel 27 f. BEKJ). Neben den Anforderungen des BEKJ müssen die Plattformen zusätzliche Vor- gaben erfüllen, die im Folgenden erläutert werden.

Bst. a

Aufgrund von datenschutzrechtlichen Vorgaben (Art. 8 Abs. 1 des Datenschutzgeset- zes vom 25. September 2020 [DSG]11) und auch um das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz aufrechtzuerhalten, müssen die Plattformen die bei ihnen gespeicherten Dokumente so sichern, dass Unbefugte weder darauf zugreifen noch sie verändern können. Dies umfasst technische Massnahmen wie Verschlüsselung, Zugriffssteue- rung und Protokollierung von Zugriffen und Zugriffsversuchen. Bezüglich der Ver- schlüsselung während der Übermittlung siehe die Erläuterungen zu Buchstabe b.

Weiter müssen die Plattformen Angriffe wie Hackingversuche oder Manipulation ab- wehren können. Ohne solche Abwehrmechanismen könnten der Datenschutz und der informationssicherheitsrechtliche Schutz nicht gewährleistet werden. Die Plattformen müssen potenzielle Angriffe erkennen und blockieren können, um Vertraulichkeit (kein Zugriff für Unbefugte) und Integrität (keine unbefugten Änderungen) zu sichern.

Bst. b

Die Verschlüsselung der Daten muss den Standards der Bundesverwaltung entspre- chen. Dies bedeutet, dass Algorithmen wie AES-256 oder vergleichbare/neuere Me- thoden verwendet werden müssen, um Daten während der Übertragung und Speiche- rung zu schützen. Dies stellt sicher, dass der elektronische Rechtsverkehr den hohen Sicherheitsanforderungen genügt und mit internationalen Normen kompatibel ist.

Die Plattformen müssen in der Lage sein, Kommunikation gemäss den Standards der Bundesverwaltung für sichere Übermittlung durchzuführen. Effektiv bezieht sich das auf Protokolle wie HTTPS oder TLS, die eine sichere Datenübertragung garantieren. Eine Übersicht dieser Standards findet sich unter: bk.admin.ch > Digitale Transforma- tion und IKT-Lenkung > Vorgaben.

11 SR 235.1