Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/79: Verordnung über die elektronische Kommunikation in bundesrechtlichen Justiz- und Verwaltungsverfahren (VEKJ) · 40 Seiten
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Bst. c
Die Plattformen müssen Dokumente bis zu einer Grösse von 2 Gigabyte entgegen- nehmen und übermitteln können. Diese Beschränkung sollte in den allermeisten Fäl- len ausreichend sein. Textdokumente und Tabellenkalkulationen werden diese
Grösse schwerlich erreichen, ausser sie enthalten eingebettete Medien. Auch Fotos mit aktuellen Mobiltelefonen oder Digitalkameras werden dieses Limit kaum errei- chen. Lediglich aktuelle Digitalkameras mit der Einstellung, dass die Fotos im Rohfor- mat gespeichert werden, sowie Videos können dieses Limit von 2 Gigabyte über- schreiten.
Der heutige E-Mail-basierte Rechtsverkehr lässt pro Eingabe nur eine Nutzgrösse von 15 Megabyte zu. Damit sind die 2 Gigabyte pro Dokument erheblich grosszügiger und ausreichend. Zudem lassen sich Dokumente ohne Probleme auch in mehrere Teile aufspalten. So können Videodateien ohne Probleme in Teile aufgeteilt werden, die wiederum Videodateien sind. Für andere Formate ist möglicherweise der Beizug einer Archivierungssoftware wie Zip und 7-Zip notwendig, um die Dokumente aufspalten zu können.
Die Betreiberinnen von Plattformen können in die Übermittlung von grösseren Doku- menten einwilligen. Abbilder von beschlagnahmten Computern und Mobiltelefone werden in der Regel die Grösse von 2 Gigabyte pro Dokument überschreiten. Die be- schlagnahmten Geräte werden beispielsweise durch forensische Labors ausgewertet und dann den jeweiligen Strafverfolgungsbehörden übermittelt. Die übermittelten Da- tenmengen können hunderte von Gigabytes oder gar Terabytes betragen.
Die Standardübermittlung über die Plattformen ist nicht auf diese speziellen Fälle aus- gelegt, dennoch sollen auch diese Daten übermittelt werden können. Damit solche Abbilder und Dateien übermittelt werden können, ohne in mehrere Teile aufgespalten zu werden, können die Betreiberinnen von Plattformen auch die Übermittlung von grösseren Dokumenten durch spezifische Benutzerinnen und Benutzer zulassen.
Die Einwilligung kann mündlich oder schriftlich erfolgen, sie kann auch unter Vorbe- halt von Haftungsausschlüssen etc. erteilt werden. In der Regel wird die Einwilligung schriftlich erfolgen, kann aber in dringenden Fällen vorab mündlich erteilt werden.
Alternativ kann auch der Zugriff auf eine forensische Applikation erlaubt werden, um dadurch auf die Beilage zugreifen zu können.
Bst. d
Die Plattformen müssen es den Benutzerinnen und Benutzern ermöglichen, Doku- mente jederzeit aus ihrem Profil zu entfernen. Dies kann insbesondere für die Benut- zerinnen und Benutzer wichtig sein, die die Benutzeroberfläche nach Artikel 19 Ab- satz 1 BEKJ benutzen und ihren Eingang/Ausgang aufräumen möchten. Das Entfer- nen aus dem Profil hat nicht unbedingt die Löschung auf der Plattform zu Folge.
Technisch gesehen erfolgt die Löschung wie folgt: Ein Dokument wird beispielsweise von einer Behörde an mehrere Verfahrensbeteiligte übermittelt. Das Dokument wird