Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/79: Verordnung über die elektronische Kommunikation in bundesrechtlichen Justiz- und Verwaltungsverfahren (VEKJ) · 40 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht
nur einmal auf der zentralen Plattform gespeichert und den jeweiligen Empfängerin- nen und Empfängern sowie der zustellenden Behörde eine Berechtigung zugeteilt. Solange noch weitere Parteien die Berechtigung haben, bewirkt das Entfernen durch eine Partei aus ihrem Profil lediglich den Entzug der Berechtigung. Diese Partei kann danach nicht mehr auf das Dokument zugreifen. Die physische Löschung erfolgt erst, sobald alle Berechtigungen (automatisch oder manuell) entzogen sind.
Abs. 2
Zusätzlich regelt Absatz 2, dass das EJPD die funktionalen und betrieblichen Anfor- derungen an die Plattformen, einschliesslich der Schnittstellen, im Rahmen der bun- desrätlichen Vollzugskompetenz konkretisiert. Der genaue Umfang der Delegation an das EJPD wird während des Vernehmlassungsverfahrens konkretisiert.
Die Plattformen müssen Schnittstellen bereitstellen, über die andere Programme mit den Plattformen kommunizieren können. So können Dritte ihre speziellen Anwendun- gen (z.B. Geschäftsverwaltungssoftware) ohne Extrakosten mit den Plattformen ver- binden. Durch solche Verbindungen lassen sich Dokumente automatisch übermitteln oder von den Plattformen abrufen. Besonders für professionelle Benutzerinnen und Benutzer, die mehrmals täglich Dokumente übermitteln oder abrufen, ist diese Anbin- dung wichtig. Sie hilft, die Geschäftsabläufe zu optimieren und den Rechtsverkehr mit den Behörden zu vereinfachen. Die Schnittstellen der zentralen Plattform sowie der Plattform nach Artikel 6a Absatz 2 VwVG sind kostenlos benutzbar. Dies soll die Ak- zeptanz der Plattformen in der Praxis erhöhen.
Um den sicheren und interoperablen elektronischen Rechtsverkehr zu gewährleisten, erlässt das EJPD technische Vorgaben zu Protokollen (etwa RESTful APIs, SOAP oder spezifische Sicherheitsstandards wie TLS 1.3), Leistungsanforderungen (z. B. Antwortzeiten) oder Integrationsrichtlinien. Das stellt sicher, dass die Schnittstellen ro- bust, skalierbar und widerstandsfähig gegen Störungen sind. Ebenfalls bestimmt das EJPD das Datenformat der Übermittlung wie beispielsweise XML oder JSON.
Änderungen am technischen Rahmen für die Schnittstellen sowie andere Änderungen am VE-VEKJ werden in Abstimmung mit allen Betreiberinnen von Plattformen nach dem BEKJ erfolgen (beispielsweise durch eine informelle Konsultation). Die zentrale Plattform muss ihre Schnittstellen kostenlos bereitstellen. Dies entspricht der Rege- lung von Artikel 32 Absatz 1 BEKJ. Dieser Artikel sieht vor, dass die Körperschaft nur Gebühren von den Behörden erhebt. In der Botschaft12 zum BEKJ wurde im hier rele- vanten Kontext in Ziffer 4.2.2.4 explizit hervorgehoben, dass keine Bezahlschranken für die Benutzerinnen und Benutzer errichtet werden sollen.
Das EJPD wird prüfen, ob es sinnvoll ist, ein Merkblatt mit allen Bewilligungsvoraus- setzungen und Prüfungspunkten zu veröffentlichen. Dieses könnte die Betreiberinnen