Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/79: Verordnung über die elektronische Kommunikation in bundesrechtlichen Justiz- und Verwaltungsverfahren (VEKJ) · 40 Seiten

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von Plattformen beim Verfassen des Gesuchs und Zusammentragen der notwendi- gen Unterlagen unterstützen.

Art. 3 Bewilligungsverfahren

Abs. 1 und 2

Das EJPD ist für das Bewilligungsverfahren von Plattformen nach dem BEKJ zustän- dig. Diese Lösung hat sich in der Praxis bewährt, da das EJPD bereits heute für das Bewilligungsverfahren von Zustellplattformen verantwortlich ist und zudem das feder- führende Departement für Gesetzgebungsarbeiten im Bereich des BEKJ ist. Wer eine Plattform nach dem BEKJ betreiben möchte, muss dem EJPD ein Gesuch einreichen. In diesem Gesuch muss die gesuchstellende Betreiberin nachweisen, dass sie alle Voraussetzungen erfüllt. Dazu gehören insbesondere:

− Ein Konzept, das belegt, dass sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind; − Unterlagen zu den technischen Spezifikationen der Plattform;

− Sicherheitszertifikate, die die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen nachwei- sen; und

− Angaben zur Unternehmensstruktur der Gesuchstellerin.

Diese Anforderungen dienen dazu, sicherzustellen, dass nur Plattformen eine Bewilli- gung erhalten, die den hohen Standards des BEKJ entsprechen und somit den

Schutz der Nutzerinnen und Nutzer sowie die Integrität des elektronischen Rechtsver- kehrs gewährleisten können.

Abs. 3

Das EJPD wird verpflichtet, die Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens in einer De- partementsverordnung zu regeln. Dabei hat es insbesondere festzulegen, welche An- gaben mit dem Gesuch einzureichen sind. Der Inhalt dieser Departementsverordnung wird während des Vernehmlassungsverfahrens ausgearbeitet.

Abs. 4

Aufgrund des Fortschritts und der stetigen Änderung der Bedrohungslage im digitalen Bereich muss durch die Bewilligungsinstanz regelmässig geprüft werden, ob eine Plattform die Voraussetzungen zum Erhalt einer Bewilligung weiterhin erfüllt. Ist dies nicht mehr der Fall, dann muss als ultima ratio eine erteilte Bewilligung entzogen wer- den. Dies ist notwendig, um den Schutz der Nutzerinnen und Nutzer sowie die Integri- tät und das Vertrauen in den elektronischen Rechtsverkehr zu wahren. Der Entzug soll jedoch nicht leichtfertig erfolgen. Insbesondere kann das EJPD im Sinn einer mil- deren Massnahme eine Frist zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands ansetzen, mit der Androhung, dass bei Missachten der Frist die Bewilligung entzogen wird.