Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/8: Klimaschutz-Verordnung · 40 Seiten
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Klimaschutz-Verordnung Erläuternder Bericht
Der Bundesbeschluss vom 15. September 202255 zur Finanzierung des Impulsprogramms für den Heizungsersatz und für Massnahmen im Bereich der Energieeffizienz nach Artikel 50a EnG sieht 2 Milliarden Franken über die Dauer von 10 Jahren vor. Diese Mittel stammen aus der allgemeinen Bundeskasse. Gemäss den Verordnungsbestimmungen werden jährlich etwa 180 bis 250 Millionen Franken Fördergelder gesprochen. Davon fallen 60 bis 80 Millionen Franken auf die Förderung des Ersatzes von fossil betriebenen Heizungen und ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen (Art. 54a Abs. 1 EnV), 80 bis 120 Millionen Franken auf die Förderung der Demontage von ortsfesten Elektroheizkörpern (Art. 54a Abs. 2 EnV); 25 bis 35 Millionen Franken auf den Bonus für die Steigerung der Gebäudehülleneffizienz (Art. 54a Abs. 3 EnV) und 15 Millionen Franken auf die Impulsberatungen (Art. 54b EnV). Siehe dazu Tabelle 2.
Fördertatbestand Fördervolumen in CHF/a
Ersatz grösserer fossil betriebener Heizungen und Elektroheizungen 60 bis 80 Mio.
durch erneuerbare Energien
Ersatz von dezentralen ortsfesten Elektroheizungen durch erneuerbare 80 bis 120 Mio.
Energien
Bonus Gesamtsanierung Gebäudehülle 25 bis 35 Mio.
Impulsberatung «erneuerbar heizen» max. 15 Mio.
Total geschätztes Fördervolumen 180 bis 250 Mio.
(verfügbares Budget: CHF 200 Mio./a über 10 Jahre)
Tabelle 2: Erwartete Verteilung der Fördermittel des Impulsprogramm auf die Fördertatbestände.
5.2.2. Personelle Auswirkungen
Der durch die Ausführungsbestimmungen präzisierte Vollzug des KlG bedeutet für die Verwaltung einen personellen Mehraufwand von 8 Vollzeitstellen, wie dies dem Bericht der Umweltkommission des Nationalrats zur Parlamentarischen Initiative zum indirekten Gegenentwurf zur Gletscher-Initiative zu entnehmen ist.56
5.3. Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden
Die Anpassungsplattform sieht die Vertretung von Kantonen und Gemeinden vor. Diese profitieren von der verbesserten Zusammenarbeit mit dem Bund, der Wirtschaft und der Wissenschaft sowie dem dadurch begünstigten Wissenstransfer.
Im Rahmen der Bestimmungen zum Impulsprogramm wird der Vollzug den Kantonen zugesprochen (mit Ausnahme von Art. 54b), wie dies bereits beim Gebäudeprogramm der Fall ist. Diese Synergien sollen auch im Sinne der Kantone genutzt werden. Die Verordnungsbestimmungen halten zudem fest, dass die Kantone für den Vollzug der Förderungen – wiederum analog zum Gebäudeprogramm – mit 5 Prozent der von ihnen je gesprochenen und anrechenbaren Förderbeiträge aus den Mitteln für das Impulsprogramm entschädigt werden.
5.4. Auswirkungen auf die Wirtschaft
Die Erstellung von Fahrplänen für Unternehmen ist gemäss Artikel 5 Absatz 2 KlG freiwillig. Bei Unternehmen, die ev. mit Blick auf eine Förderung unter Artikel 6 KlG einen Fahrplan erstellen, führt dies zu einem Mehraufwand sowie Kosten für die Beratung. Der Prozess hin zum Fahrplan, und der Fahrplan selber, unterstützt die Unternehmen darin, die für sie effizientesten und effektivsten Massnahmen zur
55 BBl 2022 1539
56 BBl 2022 1536 38/40 054.10-00772/00002/00018/R114-1275