Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/8: Klimaschutz-Verordnung · 40 Seiten
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Klimaschutz-Verordnung Erläuternder Bericht
• Förderbeiträge nicht eingesetzt werden für Massnahmen (Art. 104 Abs. 2 CO2-Verordnung),
o die in Unternehmen umgesetzt werden, die einer Verminderungsverpflichtung nach dem CO2-Gesetz unterliegen oder am EHS teilnehmen;
o die im Rahmen von Vereinbarungen mit dem Bund nach Artikel 4 Absatz 3 des CO2- Gesetzes zur Erreichung des gesetzlichen Reduktionsziels umgesetzt werden, wenn damit keine zusätzliche Emissionsverminderung erzielt wird;
o die bereits anderweitig durch den Bund oder eine private Organisation im Klimabereich unterstützt werden, wenn damit keine zusätzliche Emissionsverminderung erzielt wird.
Des Weiteren kann ein Kanton in Abstimmung mit den Bestimmungen beim Gebäudeprogramm in Gebieten, in welchen die Gemeinde eine parzellenscharfe, räumliche Zuteilung durchgeführt hat und ein thermisches Netz plant, die Förderung von erneuerbaren Einzelheizsystem (M-04 bis M-06) aussetzen.
Artikel 54d Verfahren, Vollzug und Finanzierung
Absatz 1 regelt die Vorgaben für das Verfahren und den Vollzug der Förderung. Dieses richtet sich sinngemäss (vgl. Art. 50a Abs. 2 EnG) nach den Artikeln 105 – 111 CO2-Verordnung sowie den Artikeln 59, 60, 63, 64 und 67 EnV. In diesen ist unter anderem geregelt, dass
• die Sockelbeiträge den Kantonen jährlich ausbezahlt werden (einmalig Mitte Jahr; Art. 107 CO2- Verordnung);
• der Kanton für den Vollzug pauschal mit fünf Prozent, der von ihm gesprochenen und anrechenbaren Förderbeiträge entschädigt wird (Art. 108 Abs. 1 CO2-Verordnung);
• das BFE für die gesamtschweizerische Kommunikation zuständig ist und Grundsätze festlegt, darauf basierend der Kanton das Förderprogramm in seinem Kanton bekannt machen kann (Art. 109 CO2-Verordnung);
• die Kantone dem BFE bis zum 15. März des Folgejahres Bericht insbesondere über die Anzahl und Art der durchgeführten Massnahmen, die dafür eingesetzten finanziellen Mittel, die nicht verwendeten finanziellen Mittel sowie die vor Ort durchgeführten Stichproben erstatten (Art. 59 EnV);
• die Kantone die korrekte Verwendung der Fördermittel gewährleisten u.a. indem sie Stichproben vor Ort durchführen (Artikel 60 Abs. 1-3 EnV);
• das BFE stichprobenweise die Ausführung einzelner Massnahmen, die Verwendung der Sockelbeiträge, die Finanzbuchhaltung, die Gesuchprüfungspraxis und die Qualitätskontrolle der Kantone kontrolliert (Art. 60 Abs. 4 EnV);
• das BFE in Richtlinien die Modalitäten im Zusammenhang mit der Ausrichtung der Sockelbeiträge an die Kantone festlegt (Art. 64 Abs. 3 EnV).
Absatz 2 regelt, dass, falls die jährlich verfügbaren Mittel nach Artikel 50a EnG in einem Kanton ausgeschöpft sind, neue Förderzusagen den verpflichteten und ausbezahlten Förderbeiträgen nach Artikel 34 des CO2-Gesetzes angerechnet werden. Dabei obliegt es dem einzelnen Kanton zu entscheiden, ob er das Förderprogramm bei einem ausgeschöpften Sockelbeitrag weiterführt oder nicht. Mit dieser Option sollen sowohl für die Kantone als auch für die Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer Planungssicherheit geschaffen und mögliche Unterbrüche in der kantonalen Förderung verhindert werden.
Der Vollzug der Massnahmen gemäss Artikel 54b EnV inklusive deren Betrieb und Qualitätssicherung erfolgt durch den Bund (BFE), weil dieser im Rahmen des Programms «erneuerbar heizen» von EnergieSchweiz bereits seit dem 1. April 2022 durch das BFE erfolgt (Parlamentsbeschluss Ende 2021 zur Beschleunigung der Energietransition) und der Bundesrat beschlossen hat, dass ab Inkraftsetzung des
35/40 054.10-00772/00002/00018/R114-1275