Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/8: Klimaschutz-Verordnung · 40 Seiten

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Klimaschutz-Verordnung Erläuternder Bericht

lichkeiten beraten, wie sie die Heizung ersetzen können. Es gibt dabei eine Impulsberatung für Einfamilien- und Mehrfamilienhäusern bis 6 Wohneinheiten bzw. Nichtwohnbauten bis 30 kW Heizleistung (Beratungsumfang: ca. 1.5 h vor Ort; inkl. Vor- und Nachbereitung ca. 3 h) und eine Impulsberatung für Stockwerkeigentümergemeinschaften und Mehrfamilienhäusern über 6 Wohneinheiten bzw. Nichtwohnbauten über 30 kW Heizleistung (Beratungsumfang: ca. 5 h Begehung und Beratungsgespräch vor Ort; inkl. Vor- und Nachbereitung ca. 12 h).

Ziel der Fördermassnahme ist, dass dieses niederschwellige Beratungsangebot weiterhin schweizweit einheitlich für alle Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer angeboten werden kann. Von der Förderung profitieren Impulsberatungen für den Ersatz einer Heizung, die älter als 10 Jahre ist und als Hauptheizung für die Raumwärme dient (Prozesswärme ist ausgeschlossen) – unabhängig von der Gebäudekategorie (u. a. Wohnen, Verwaltung, Schulen, Verkauf, Restaurants, Industrie), dem Energieträger der alten Heizung (u. a. Öl, Gas, Elektro, Wärmepumpe, Holz) und dem Alter des Brenners.

Dass dieses Beratungsangebot wichtig ist, zeigte eine Studie der Stadt Zürich aus dem Jahr 201751. Viele Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer, die ein fossiles System gewählt haben, haben gemäss dieser Studie ein nichtfossiles System gar nicht in Erwägung gezogen. Genau hier setzt die Beratung an, denn für nahezu jedes Gebäude ist eine Lösung mit erneuerbaren Energien möglich. Dies wird im Rahmen der Impulsberatung anhand einer entsprechenden Checkliste mit einer Kostenschätzung aufgezeigt. Zudem ist eine Beratung auch angesichts der weiterhin sehr hohen Anzahl von noch über 1 Million fossilen Heizungen und ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen in Wohnbauten zentral. Soll die Zielsetzung Netto Null bis 2050 erreicht werden, müssen bis 2050 jedes Jahr rund 40‘000 dieser Heizsysteme durch Heizsysteme mit erneuerbaren Energien ersetzt werden.

Gemäss Absatz 2 stehen für die gesamte Fördermassnahme pro Jahr inklusive der Kosten für den Vollzug, die Aus- und Weiterbildung der Impulsberatenden und die Qualitätssicherheit höchstens 15 Millionen Franken zur Verfügung.

Artikel 54c Ausrichtung der Förderung

Absatz 1 hält fest, dass die Sockelbeiträge für das Impulsprogramm den Kantonen im Rahmen des bereits seit über 10 Jahren bestehenden Prozesses zur Vergabe der Globalbeiträge nach Artikel 34 des CO2-Gesetzes ausgerichtet werden.

Die jährliche Budgetierung der Mittel für das Impulsprogramm auf Seite des Bundes erfolgt erwartungsgetreu im Rahmen des von der Bundesversammlung bewilligten zehnjährigen Verpflichtungskredites (vgl. Art. 50a Abs. 5 EnG). Wie im Gesetz vorgegeben werden den Kantonen die Mittel für den Vollzug in einem jährlichen Sockelbeitrag pro Einwohnerin und Einwohner ausgerichtet (vgl. Art. 50a Abs. 3 EnG). Die Förderung erfolgt im Rahmen des verfügbaren Budgets, wobei grundsätzlich kein Anspruch auf Förderbeiträge besteht.

Da der Vollzug der Massnahmen durch die Kantone im Rahmen der bestehenden Strukturen nach Artikel 34 des CO2-Gesetzes erfolgt (vgl. Art. 50a Abs. 2 EnG), gelten für diese die gleichen Vorgaben, wie für die Fördermassnahmen im Gebäudeprogramm. Absatz 2 verweist hierfür auf die bestehenden Artikel 57 Absätze 1 und 2 EnV und Artikel 104 Absatz 2 CO2-Verordnung. In diesen Absätzen sind die zentralen Kriterien für das Gebäudeprogramm enthalten, welche sinngemäss auch für das Impulsprogramm gelten, damit keine Widersprüche entstehen und der Vollzug einheitlich erfolgt. Es geht dabei darum, dass

• bauliche Massnahmen nur gefördert werden, wenn die entsprechenden Fördergesuche vor Baubeginn eingereicht werden (Art. 57 Abs. 1 EnV);

• Förderbeiträge nicht eingesetzt werden für öffentliche Bauten und Anlagen des Bundes und der Kantone sowie für Anlagen, die fossile Energien verbrauchen (Art. 57 Abs. 2 EnV)

51 Themenbereich Gebäude - Umstieg von fossilen auf erneuerbare Energieträger beim Heizungsersatz - Forschungsprojekt FP-2.8 - Zusammenfassung, September 2017, econcept AG 34/40 054.10-00772/00002/00018/R114-1275