Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/8: Klimaschutz-Verordnung · 40 Seiten
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Klimaschutz-Verordnung Erläuternder Bericht
5. Auswirkungen
5.1. Auswirkungen auf die Umwelt
Das KlG ist ein Rahmengesetz, welches die Klimaziele bis 2050 im Gesetz festschreibt. Neben den in der KlV präzisierten Massnahmen, entfaltet es seine Wirkung auf die Umwelt und die Treibhausgasemissionen langfristig und durch die Aufnahme zusätzlicher Massnahmen insbesondere ins CO2- Gesetz und die angepasste Ausgestaltung anderer Bundeserlasse.
Mit der Förderung neuartiger Technologien und Prozesse gemäss Artikel 6 KlG wird der Industriesektor dabei unterstützt, seine Emissionen bis 2050 um mindestens 90 Prozent gegenüber 1990 zu reduzieren. Für die Erreichung der Klimaziele ist auch der weitere Neu- und Ausbau von thermischen Netzen sowie die Entwicklung von in thermischen Netzen eingebundenen Langzeitspeichern wichtig. Dies mit Blick auf die Verfügbarkeit von erneuerbaren Energien, weil mit Langzeitspeichern Wärme vom Sommerhalbjahr bis ins Winterhalbjahr gespeichert werden kann.
Das Impulsprogramm für den Heizungsersatz und für Massnahmen im Bereich der Energieeffizienz wird unter den getroffenen Annahmen schätzungsweise folgende Wirkungen erzielen53 (ohne Berücksichtigung von Mitnahmeeffekten, siehe auch Tabelle 1): Einsparung von 100'000 bis 145'000 Tonnen CO2/Jahr durch die Förderung des Ersatzes mittlerer und grösserer fossil betriebener Heizungen und Elektroheizungen durch erneuerbare Energien (Art. 54a Abs. 1 EnV); Einsparung beim Stromverbrauch von 110 bis 145 GWh/Jahr (Bruttowirkung) durch die Förderung des Ersatzes von ortsfesten Elektroheizkörpern (Art. 54a Abs. 2 EnV); Energieeinsparung von 40 bis 60 GWh/Jahr durch den Bonus für die Steigerung der Gebäudehülleneffizienz (Art. 54a Abs. 3 EnV).
Fördertatbestand Geschätzte Wirkung in t CO2/a
Ersatz grösserer fossil betriebener Heizungen und Elektroheizun- 100'000 – 140'000
gen durch erneuerbare Energien
Geschätzte Einsparungen im Stromverbrauch in GWh/a
Ersatz von dezentralen ortsfesten Elektroheizungen durch erneu- 110-145
erbare Energien
Bonus Gesamtsanierung Gebäudehülle 40-60
Tabelle 1: Geschätzte Wirkung der Fördertatbestände des Impulsprogramms auf die Treibhausgasemissionen
und den Stromverbrauch
5.2. Auswirkungen auf den Bund
5.2.1. Finanzielle Auswirkungen
Für die Förderung von innovativen Technologien und Prozessen nach Artikel 6 KlG stehen gemäss dem Bundesbeschluss vom 15. September 202254 von 2025 bis und mit 2030 insgesamt 1,2 Milliarden Franken aus den allgemeinen Bundesmitteln zur Verfügung. Zur Unterstützung des Vollzugs der Förderung gemäss Artikel 6 KlG wird ein entsprechender Auftrag ausgeschrieben. Im Sinne der Nutzung von Synergien soll dieselbe Auftragnehmerin auch im Rahmen des Vollzugs im Bereich der Beraterinnen und Berater für die Fahrpläne für Unternehmen sowie der Risikoabsicherung für öffentliche Infrastrukturen (Art. 7 KlG) unterstützend tätig sein. Die Kosten dieses Auftrags werden mit maximal 2 Prozent der Fördermittel gedeckt.
53 Grundlagen zur Ausgestaltung Impulsprogramm für Wärmeerzeugerersatz und Energieeffizienz (KlG) und Weiterentwicklung des Gebäudeprogramms nach Art. 34 CO2-Gesetz, Bericht im Auftrag des BFE vom 31. August 2023, EBP.
54 BBl 2022 1538 37/40 054.10-00772/00002/00018/R114-1275