Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/8: Klimaschutz-Verordnung · 40 Seiten

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Klimaschutz-Verordnung Erläuternder Bericht

sich bei der zusätzlichen Klimawirkung von weiteren Flugemissionen (z.B. Russ, Stickoxide, Wasserdampf und deren Einfluss auf die Wolkenbildung). Diese ist abhängig von der Menge dieser Emissionen (und damit auch der Flugbewegungen) sowie von zahlreichen weiteren Faktoren wie der Flugzeugflotte (Technologie), der Flugoperation (z.B. Flughöhe und Geschwindigkeit), der Umgebungsbedingungen (Temperatur, relative Feuchtigkeit, Hintergrundkonzentration der Luftschadstoffe), dem Tages- und Nachtzeitpunkt oder dem Betrachtungszeitraum (Stunden, Tage, Jahre), da die verschiedenen Substanzen unterschiedlich lange in der Luft verbleiben. Zurzeit kann die Klimawirkung der weiteren Flugemissionen einschliesslich der Auswirkung auf die Wolkenbildung nur behelfsmässig über global ermittelte Werte für den Strahlungsantrieb (radiative forcing) aus den Emissionen abgeschätzt werden. Die geschätzten Werte für den Strahlungsantrieb einzelner Anteile der Klimawirkungen leiten sich wissenschaftlich aus den historischen Emissionen des globalen Flugverkehrs ab. Die gesamte Klimawirkung der Flugemissionen beträgt zwischen dem Ein- und Dreifachen der CO2-Emissionen, die durch die Verbrennung von fossilen Flugtreibstoffen entstehen. Die Akademie der Naturwissenschaften Schweiz (SCNAT/ProClim) hat den aktuellen Wissensstand zur Klimawirkung der globalen Luftverkehrsemissionen im Faktenblatt "Die Auswirkungen der Flugverkehrsemissionen auf das Klima" zusammengetragen.19 Die Berechnung ist jedoch äusserst komplex und mit Unsicherheiten behaftet. In Bezug auf die Einhaltung von Emissionsbudgets bzw. von Emissionspfaden zur Erreichung der Klimaziele des Übereinkommens von Paris20 werden die CO -Emissionen des Luftverkehrs gegenwärtig ge-

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mäss der Studie mit dem Faktor 3 gewichtet. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse und internationale Vorgaben, z.B. jene der EU und dem Emissionshandelssystem (EHS) werden bei der Abschätzung der Klimawirkung berücksichtigt.

Das BAFU publiziert die Ergebnisse der Berechnungen nach Absatz 2 jährlich (Abs. 3). Dies soll jeweils im Rahmen der Veröffentlichung des Treibhausgasinventars geschehen. Es ist davon auszugehen, dass die Methodik für die Quantifizierung der Klimawirkung stetig weiterentwickelt und somit genauer und robuster wird. Dazu evaluiert das BAFU unter Einbezug des BAZL die methodischen Grundlagen und die internationalen Entwicklungen zur Berechnung der Klimawirkung regelmässig. Gestützt darauf prüft der Bund, inwiefern eine Berücksichtigung für die Erreichung der Klimaziele gemäss KlG möglich ist. Für eine Berücksichtigung wäre dann eine Anpassung der gesetzlichen Grundlagen notwendig. Gelingt es nicht, die Klimawirkung der Schweizer Luftfahrt auf Null zu senken, so ist auch in diesem Sektor die Anwendung von NET erforderlich. Wie hoch der Bedarf sein könnte, kann heute noch nicht mit ausreichender Robustheit abgeschätzt werden.

2. Kapitel: Fahrpläne und Finanzhilfen

1. Abschnitt: Fahrpläne

Artikel 5 Fahrpläne für Unternehmen

Artikel 5 beschreibt den Inhalt eines Fahrplans eines Unternehmens. Unternehmen können freiwillig Fahrpläne erarbeiten, um spätestens im Jahr 2050 Netto-Null-Emissionen zu erreichen. Nur die Unternehmen, die Finanzhilfen für die Anwendung von neuartigen Technologien und Prozessen beantragen wollen, müssen einen Fahrplan erarbeiten. Der erste Schritt zu einem Fahrplan besteht in der Erstellung einer Treibhausgasbilanzierung mindestens der direkten (Scope 1) und indirekten (Scope 2) Treibhausgasemissionen (Bst. a). Neben Scope 1 und 2 wird die Berücksichtigung der Treibhausgasemissionen der vor- und nachgelagerten Prozesse (Scope 3 gemäss GHG-Protokoll21) empfohlen.

Die in Buchstaben b geforderte Beschreibung der Anlagen und Prozesse und deren zugeordnete Emissionen hilft zu verstehen, wie sich diese auf das Klima auswirken. Diese Beschreibung ist Basis für die Analyse und Beschreibung der technischen Lösungen, mit denen Treibhausgasemissionen vermieden oder negative Emissionen aufgebaut werden können (Bst. c). Wenn die Analyse der Prozesse und tech-

19 Die Auswirkungen der Flugverkehrsemissionen auf das Klima», Akademien-schweiz.ch, Vol 16, No. 3, 2021

20 SR 0.814.012

21 Siehe Homepage | GHG Protocol 12/40 054.10-00772/00002/00018/R114-1275