Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/8: Klimaschutz-Verordnung · 40 Seiten

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Klimaschutz-Verordnung Erläuternder Bericht

4. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

In Artikel 1 werden die wichtigsten Regulierungsinhalte aufgeführt.

Artikel 2 Begriffe

In Artikel 2 werden für die Verordnung wichtige Begriffe definiert. Es sind die folgenden:

Vor- und nachgelagerte Emissionen (Bst. a) sind jene Treibhausgasemissionen, die in der Wertschöpfungskette während dem gesamten Lebenszyklus eines Produkts oder einer Leistung durch Dritte verursacht werden. Im internationalen Sprachgebrauch werden diese Emissionen auch als «Scope 3» bezeichnet. Mit dem Greenhousegas-Protokoll liegt dazu eine anerkannte Definition vor (vgl. Anhang 1 bzw. Erläuterungen zu Artikel 3 Berechnung). Davon ausgenommen sind jene Emissionen, die bereits als direkte oder indirekte Emissionen in der Treibhausgasbilanz des Unternehmens berücksichtigt sind. Direkte und indirekte Emissionen werden bereits in Artikel 2 KlG definiert:

• Direkte Emissionen, umfassen jene Treibhausgasemissionen, welche durch den Betrieb im Unternehmen verursacht werden. Darunter fallen vor allem Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brenn- und Treibstoffe,

• Indirekte Emissionen werden im KlG als Treibhausgasemissionen, die bei der Bereitstellung der eingekauften Energie verursacht werden, definiert. Das umfasst z.B. Emissionen, welche bei der Produktion des in einem Unternehmen genutzten Stroms anfallen.

• Beispiele für vorgelagerte Emissionen sind z.B. jene, die bei der Produktion eines Inputmaterials (z.B. Metall) anfallen, welches dann im Unternehmen weiterverarbeitet wird, oder auch die Emissionen aufgrund von Geschäftsreisen. Zu den nachgelagerten Emissionen gehören bspw. Emissionen aufgrund der Nutzung der Produkte eines Unternehmens oder aufgrund deren Entsorgung.

In Buchstabe b werden thermische Netze definiert. Ein thermisches Netz ist eine Infrastruktur, die mehrere Bezüger über mindestens eine Quelle mit Wärme oder Kälte versorgt.

Artikel 3 Berechnung

Um individuelles wie auch institutionelles Handeln konsequent auf die Ziele im Klimaschutz auszurichten, braucht es verlässliche, möglichst genaue und vollständige Daten zu Treibhausgasemissionen. Damit lassen sich verschiedene Handlungsoptionen in Bezug auf die Auswirkungen auf das Klima miteinander vergleichen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Daten über Treibhausgasemissionen nach einheitlichen Methoden erhoben werden und die Daten verschiedener Anbieter vergleichbar sind.

Die direkten Treibhausgasmissionen, welche ein Unternehmen selber verursacht («Scope 1 Emissionen» gemäss GHG-Protokoll14), können in der Regel wesentlich einfacher und genauer berechnet werden als die indirekten Treibhausgasemissionen, die bei der Bereitstellung der eingekauften Energie verursacht werden («Scope 2 Emissionen» gemäss GHG-Protokoll), oder die Emissionen vor- und nachgelagerter Prozesse («Scope 3 Emissionen» gemäss GHG-Protokoll). Zudem kann ein Unternehmen meist auch die direkten Treibhausgasemissionen am ehesten beeinflussen und kontrollieren. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen und die verschiedenen Emissionsquellen transparent zu machen, sollen die direkten, indirekten und die Treibhausgasemissionen vor- und nachgelagerter Prozesse (z.B. im Rahmen der freiwilligen Fahrpläne für Unternehmen, sofern diese freiwillig auch Scope 3 Emissionen

14 Siehe Homepage | GHG Protocol 10/40 054.10-00772/00002/00018/R114-1275