Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/8: Klimaschutz-Verordnung · 40 Seiten

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Klimaschutz-Verordnung Erläuternder Bericht

nischen Lösungen ergibt, dass ein Teil der Emissionen als schwer vermeidbar eingestuft wird, wie in Kapitel 2 erläutert, müssen die verbleibenden Emissionen abgeschätzt werden. Auf der Basis dieser Informationen wird ein Massnahmenplan erstellt (Bst. d). Die Massnahmen sind so zu definieren, dass die kumulative Wirkung der Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen führt, dass der Absenkpfad gemäss Buchstabe e eingehalten wird. Die kumulative Wirkung der Massnahmen zur Anwendung von NET ihrerseits ermöglichen die Einhaltung des Aufbaupfades für den Ausgleich der verbleibenden Treibhausgasemissionen. Ein derartiger Aufbaupfad muss gemäss Buchstabe f erstellt werden. Die kumulative Wirkung sämtlicher aufgeführten Massnahmen führt dazu, dass das Ziel von Netto-Null-Emissionen bis spätestens 2050 erreicht wird. Die Massnahmenliste kann auch nicht-technologische Massnahmen umfassen, die z. B. strategisch- oder verhaltensorientiert sein können. Die Massnahmen müssen wie in Artikel 7 präzisiert dargestellt werden.

Der Absenkpfad der Treibhausgasemissionen der Unternehmen in Buchstabe e orientiert sich an den Richtwerten für die einzelnen Sektoren nach Artikel 4 KlG. Ein Dienstleistungsunternehmen orientiert sich an den Gebäudezielen für seine Gebäude und an den Verkehrszielen für seine Dienstfahrzeuge. Ein Industrieunternehmen orientiert sich an den Industriezielen für seine Anlagen und Gebäude und an den Verkehrszielen für seine Fahrzeuge. Das Ausgangsjahr des Absenkpfads wird gemäss den Empfehlungen des GHG-Protokolls festgelegt.22 Der Absenkpfad enthält mindestens für 2030 und 2040 Zwischenziele und verläuft zwischen diesen Zielen und ab 2040 bis 2050 linear. Es wird empfohlen, auch Zwischenziele für 2035 und 2045 festzulegen. Zudem ist es möglich, andere Methodiken, resp. nichtlineare Absenkpfade, zu verwenden. Gegebenenfalls muss die Methodik beschrieben und deren Wahl begründet werden. Denkbar sind z.B. nicht-lineare Absenkpfade, welche der in der Schweiz oder im Ausland in der betroffenen Branche üblichen Praxis entsprechen.

Der Aufbaupfad für die Anwendung von NET (Bst. f) stellt den Effekt der Massnahmen zur dauerhaften Speicherung von biogenem oder atmosphärischem CO2, die innerhalb des Unternehmens umgesetzt werden, und die Beschaffung von Bescheinigungen für die Anwendung von NET zum Ausgleich der verbleibenden Treibhausgasemissionen spätestens 2050 dar. Unternehmen können das Ziel von Netto-Null Emissionen auch bereits vor 2050 erreichen und danach einen netto negativ Emissionspfad festlegen. Bescheinigungen für im Ausland erzielte Negativemissionen müssen den Anforderungen des Übereinkommens von Paris entsprechen (namentlich bezüglich der Vermeidung von Doppelzählungen).

Artikel 6 Fahrpläne für Branchen

Branchenverbände können für ihre kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) Branchenfahrpläne erstellen oder erstellen lassen (Abs. 1). Als KMU im Verständnis dieser Verordnung gilt ein Unternehmen mit einem jährlichen Wärmeverbrauch von weniger als fünf Gigawattstunden oder einem jährlichen Elektrizitätsverbrauch von weniger als einer halben Gigawattstunde (Abgrenzung gemäss Grossverbraucherartikel23). Der Branchenfahrplan ist vor allem für homogene Branchen geeignet. Die Homogenität einer Branche ist gegeben, wenn die Aktivitäten und Prozesse der verschiedenen Unternehmen in der Branche ähnlich sind. Der Branchenverband definiert seine Zielgruppe im Branchenfahrplan und zeigt, inwiefern er diese als homogen betrachtet. Die Erarbeitung eines Branchenfahrplans beginnt mit der individuellen Analyse einer Reihe repräsentativer KMU. Die Ergebnisse dieser Analyse fliessen in den Branchenfahrplan ein.

Der Inhalt eines Branchenfahrplans unterscheidet sich in gewissen Punkten vom Fahrplan eines individuellen Unternehmens. Statt einer individuellen Bilanzierung der Treibhausgasemissionen wird die branchenspezifische Verteilung der direkten und indirekten Emissionen in Prozent beschrieben (Abs. 2 Bst. a). Wie bei individuellen Fahrplänen ist die Betrachtung der vor- und nachgelagerten Treibhausgasemissionen optional, aber empfohlen. Die klimarelevanten Anlagen und Prozesse sind branchenspezifisch und nicht individuell pro Unternehmen zu beschreiben (Bst. b). Dasselbe gilt für die Beschreibung

22Siehe Homepage | GHG Protocol

23Vollzugshilfe EN-140. Grossverbraucher. Konferenz Kantonaler Energiefachstellen, 2017. Abrufbar

unter: www.endk.ch > Fachleute > Vollzugshilfen > EN-100 bis EN-142 (MuKEn 2014) > EN-140.

13/40 054.10-00772/00002/00018/R114-1275