Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/80: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Kosten- und Qualitätsziele) · 41 Seiten
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Der SHV fragt, welche Kadenz unter dem Begriff «regelmässig» zu verstehen sei.
Die vaka weist darauf hin, dass die Datenerhebung die Leistungserbringer nicht unverhältnismässig belasten dürfe und dass das Once-only-Prinzip (jede Information nur einmal erfassen) sowie die Nutzung bestehender Datenquellen strikt eingehalten werden müssten.
Organisationen des Gesundheitswesens – Versicherer
prio.swiss ist mit der Änderung einverstanden. Es sei sinnvoll, dass der Bund diejenigen Daten erhalte, die er benötige, um die Wirtschaftlichkeit und die Qualität der Leistungen zu verbessern. Allerdings sollten aggregierte Daten verwendet werden und es solle nur in ganz wenigen und begründeten Ausnahmefällen davon abgewichen werden.
Andere
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4.3 Allgemeine Stellungnahmen zur Tarifierung
Kantonen
Die GDK, AI, BL, BS, GE, NE, OW, SG, SH, TI und VS stimmen den Anpassungen in Kapitel 3 Abschnitt 1 «Tarifierung und Fallpauschale» zu, die im Wesentlichen bewährten Verfahren und Standards entsprächen.
Laut BE sollen die neuen Artikel 46 Absatz 4bisund 46a N-KVG die Tarifregelungen strukturieren, doch würden dazu wesentliche Ausführungsbestimmungen fehlen. Zwar sei eine Jahresfrist für die Genehmigung von Tarifverträgen vorgesehen, doch komme es oft zu Verzögerungen, die ausserhalb des kantonalen Einflusses lägen. BE hält diese Frist für wirkungslos und fordert eine Klärung der Folgen bei Fristüberschreitung, etwa ob eine automatische Genehmigung eintrete. Auch zu Artikel 46a bleibe unklar, nach welchen Kriterien Tarifverträge als nicht mehr gesetzeskonform gelten würden und wer über die Sachgerechtigkeit nationaler Tarifstrukturen entscheide. Eine blosse Anpassung der Tarifhöhe reiche zur Behebung struktureller Mängel nicht aus – die Tarifstruktur selbst müsse sachgerecht und differenziert gestaltet sein.
SO begrüsst die klarere Strukturierung der Grundsätze der Tarifbildung sowie der Aufgaben der Genehmigungsbehörde. Ebenso unterstützt SO die Anpassungen und Präzisierungen in der KVV hinsichtlich der Anforderungen an ein Genehmigungsgesuch für Tarifverträge an den Bundesrat sowie die Klärung der Grundsätze für Tarifverträge, die eine Tarifstruktur enthalten.
Gemäss VD werfe Artikel 46a KVG mehrere Unklarheiten auf, die einer Präzisierung bedürften. Die Kriterien, nach denen eine Behörde eine Tarifvereinbarung genehmigen oder widerrufen könne, wenn diese nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen entspricht, seien nicht ausreichend definiert. Darüber hinaus sei die Möglichkeit eines Kantons, eine Vereinbarung zu widerrufen, eine eminent politische Entscheidung, deren Auswirkungen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vollständig absehbar seien. Mit Inkrafttreten der vorliegenden KVG-Änderung müssten die Kantone allfällige bestehende Tarifverträge widerrufen, was eine grosse Herausforderung sei. Ausserdem solle die Stelle genannt werden, die darüber entscheidet, ob eine nationale Tarifstruktur nicht mehr angemessen sei. Schliesslich erscheine es wichtig, die Absicht des Gesetzgebers und die Umsetzung durch die Kantone hinsichtlich der Berechtigung differenzierter Tarife für bestimmte medizinische Fachgebiete oder Gruppen von Leistungserbringern in bestimmten Kantonen zu klären.
Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft
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Organisationen des Gesundheitswesens – Leistungserbringer
Dem SVFP zufolge dürfe das Streben nach Tarifkohärenz nicht zu einer übermässigen Vereinheitlichung führen. Die Physiotherapie decke ein breites Spektrum an Versorgungskontexten ab, von der ambulanten Behandlung bis zur spezialisierten Therapie zu Hause. Eine Tarifflexibilität, die der klinischen und regionalen Vielfalt Rechnung trage, sei daher erforderlich.
Andere
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