Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/80: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Kosten- und Qualitätsziele) · 41 Seiten

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Die OPS ist einverstanden.

Ospita lehnt die Änderungen der Verordnung über die Krankenversicherung und damit die Umsetzung der neuen Artikel 54 ff. nKVG in der vorliegenden Form ab. Die Vorlage schaffe Rechtsunsicherheit für die Leistungserbringer, führe zu Doppelspurigkeit aufgrund bereits bestehender Zuständigkeiten, konkurrenziere und schwäche bewährte Organisationen und Institutionen der Qualitätssicherung, zentralisiere, «beplane» und bürokratisiere die Gesundheitsversorgung noch stärker im EDI/BAG, statt Wettbewerb zuzulassen, verteuere die medizinisch-therapeutische Leistungserbringung weiter und schaffe neue tariflich nicht gedeckte Administrationskosten. Sie sei unzulänglich koordiniert mit anderen Revisionen zur gleichen Thematik, vermische einmal mehr die Rollen und schaffe damit gefährliches Potenzial für neue Rollenkonflikte.

Die PAP (SGPP und SMHC) und die SGDV sprechen sich gegen den Fokus auf Kostensparziele in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung durch mehr Regulierungen aus. Für die in der Vorlage vorgesehene nutzenorientierte Kostenkontrolle existierten weder Regulierungsfolgeabschätzungen noch gesicherte Informationen betreffend die vorgeschlagenen Massnahmen.

Gemäss pharmasuisse entspreche der vorliegende Vorschlag einem zusätzlichen kostspieligen administrativen Aufwand ohne klar ersichtlichen Mehrwert.

Physioswiss steht der Einführung von Kostenzielen grundsätzlich kritisch gegenüber, möchte aber zur Umsetzung einen konstruktiven Beitrag leisten.

Das Ziel, die Kostenentwicklung im Gesundheitswesen zu dämpfen, sei aus Sicht des SBK grundsätzlich nachvollziehbar und unterstützenswert. Bei der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage gebe es aus Sicht des SBK allerdings einige Bedenken.

Gemäss Spitex Schweiz gelte es zu berücksichtigen, dass der Grundsatz ambulant vor stationär politisch gewollt sei und ein Kostenwachstum der ambulanten Pflege, auch aufgrund der demographischen Entwicklung und des medizinischen und pflegerischen Fortschritts (verbunden mit weniger langen stationären Aufenthalten) zu erwarten und erwünscht sei Die Spitex Schweiz lehne aber die Verbindung zwischen den Kosten- und Qualitätszielen und den Beiträgen des Bundes an die Prämienverbilligung zum jetzigen Zeitpunkt ab.

Die SSO weist darauf hin, dass sie bis auf einen Punkt grundsätzlich keine Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben sähen.

Swiss nurse leaders verzichtet auf eine Stellungnahme.

unimedsuisse weist die KVV-Revision in der vorliegenden Form zurück. Obwohl sie die Klärung bestimmter Elemente begrüsse, wie z. B. die Präzisierung des Inhalts eines Genehmigungsantrags für Tarifverträge, die dem Bundesrat vorgelegt würden, blieben zu viele Themen hinsichtlich der Auswirkungen ihrer Umsetzung unklar. Die Universitätsspitäler würden nicht «höchstens», sondern generell eine sachgerechte Tarifierung benötigen, um die Qualität weiterhin hochzuhalten. Deshalb sei es dringend angezeigt, dass die transparent ausgewiesenen Kosten bei effizienter Leistungserbringung gedeckt werden müssten.

Vips ist der Ansicht, dass die derzeitige Tarifgestaltung sich stark auf die Kosteneffizienz konzentriere, während klare und verbindliche Qualitätsziele oftmals fehlten. Zudem sei auch sicherzustellen, dass Pauschalen die WZW-Kriterien der Spezialitätenliste nicht unterlaufen würden.

Für den VSVA sei die Festlegung von Kostenzielen nach Leistungsbereichen nicht sinnvoll. Sie verhindere die dringend notwendige Ambulantisierung und damit eine effiziente Versorgung. Ausserdem fehle dazu eine formelle gesetzliche Grundlage.

Organisationen des Gesundheitswesens – Versicherer

Die CSS, HSK, Prio.swiss und tarifsuisse weisen darauf hin, dass darauf zu achten sei, dass es zu keinen Rationierungen komme und sich der bürokratische Mehraufwand in engen Grenzen halte.

Die Suva und MTK verzichten auf eine Stellungnahme.

Konsumentenverbände

kf ist der Ansicht, dass die vorgeschlagenen Änderungen der KVV über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen würden. Insbesondere für die Anpassungen der Vorschriften zur Tarifgestaltung bestehe keine gesetzliche Grundlage.