Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/80: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Kosten- und Qualitätsziele) · 41 Seiten
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Interpharma weist darauf hin, dass die Grundsätze für leistungsbezogene Pauschalen im ambulanten Bereich von Anfang an so zu gestalten seien, dass Fehlanreize und Inkompatibilitäten mit der Spezialitätenliste vermieden würden.
Gemäss Pharmasuisse führe die vorgesehene Unterscheidung der Leistungen nach Art und Intensität zu einer erheblichen Komplexitätssteigerung des Abrechnungssystems. Ein derart detailliertes System stehe im klaren Widerspruch zum angestrebten pauschalen Vergütungsansatz, wie er derzeit beispielsweise im ambulanten Bereich mit Pauschalen praktiziert werde. Wenn der Bund weiterhin auf eine pauschale Vergütung setze, müsse er in seiner Regulierung konsequent und kohärent bleiben. Eine gleichzeitige Einführung stark differenzierter Leistungskategorien untergrabe die Logik in diesem System und führe zwangsläufig zu Inkonsistenzen sowie administrativem Mehraufwand. Ohne eine klare und einheitliche Linie drohe ein Systemchaos, das weder für Leistungserbringer noch für Versicherer handhabbar sei.
senesuisse erachtet es als korrekt, dass bei der Schaffung von Pauschaltarifen auch die Art und Intensität der Leistung berücksichtigt werde.
Organisationen des Gesundheitswesens – Versicherer
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Andere
Die OAAT AG hält fest, dass sie nur ambulante Leistungen tarifiere und von diesem Artikel nicht betroffen sei.
4.6 Stellungnahmen zu Artikel 59cter KVV
Kantone Die GDK, AI, BL, BS, FR, GE, JU, LU, NE, OW, TG, TI, SH, UR und VS sind nicht überzeugt, dass der
in Artikel 59cterAbsatz 2 vorgesehene Grundsatz, wonach bei leistungsbezogenen Pauschalen die Schätzung auch Bereiche vor und nach dem Spitalaufenthalt umfassen müsse, in der Praxis ohne Weiteres umsetzbar sei. Zudem sollte in Artikel 59cterpräzisiert werden, dass neben dem Bundesrat auch der zuständige Kanton berechtigt sei, die genannten Unterlagen zu beschaffen.
Gemäss BS solle mit dem Artikel 59cterauf Verordnungsstufe präzisiert werden, unter welchen Voraussetzungen ein Gesuch um Tarifgenehmigung das Erfordernis der Vollständigkeit erfüllt.
FR zufolge bleibe unklar, was Artikel 59cterAbsatz 2 genau verlangt, insbesondere in Bezug auf die Schätzung der Auswirkungen von Pauschalen auf vor- und nachgelagerte Behandlungen. Der Text sei zu vage, um in der Praxis sinnvoll umgesetzt zu werden, etwa bei der Analyse von Auswirkungen auf ambulante Leistungen oder stationäre Aufenthaltsdauern. Falls dieser Punkt beibehalten würde, seien präzisere Angaben notwendig.
Aus Sicht von LU und SO sei fraglich, ob der in Artikel 59cterAbsatz 2 vorgeschriebene Grundsatz betreffend die Schätzung für leistungsbezogene Pauschalen, die vor- und nachgelagerte Bereiche umfassen muss, in der Praxis ohne Weiteres umgesetzt werden könne.
An den genannten Stellen sei gemäss SH und TG klarzustellen, was mit „vor- und nachgelagerte Bereiche“ gemeint ist (Art. 59 Abs. 2 KVV). Zudem sei gemäss SH zu definieren, was unter «Erläuterungen zum übermittelten Vertrag» (Art. 59cterAbs. 1 Bst. b KVV) genau zu verstehen ist. Zudem gelte es sicherzustellen, dass die deutsche, französische und italienische Version inhaltlich eindeutig übereinstimmen.
TI beurteilt kritisch die Umsetzbarkeit von Artikel 59cterAbsatz 2, der fordert, dass auch vor- und nachgelagerte Behandlungsbereiche in die Schätzung von pauschalen Vergütungen einbezogen werden. Dies erscheine praxisfern.
ZG begrüsst die Differenzierung zwischen Tarifgenehmigungen durch den Bund und durch die Kantone. Die kantonalen Genehmigungen seien oft deutlich weniger komplex, so dass dort weniger umfassende Unterlagen und Angaben benötigt würden. Insofern sei es sinnvoll, dass sich die (hohen) Anforderungen von Absatz 1 auf Genehmigungsgesuche für Tarifverträge an den Bundesrat beschränkten. Absatz 2 sei zu komplex, und der Erläuterungstext erkläre die Bestimmung nicht. Die Erläuterungen seien zu präzisieren.