Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/80: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Kosten- und Qualitätsziele) · 41 Seiten
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betreffend Tarifstrukturen z.B. in regionalen Pauschalen gemäss Artikel 43 Absatz 5quaterKVG Repräsentativität gefordert werde. Dies werde abgelehnt, da sonst Verträge einzelner Leistungserbringer mit einzelnen Einkaufsgesellschaften verunmöglicht würden.
Prio.swiss bemerkt, dass es viele zwar ausgewiesene Kosten gebe, deren Transparenz aber zweifelhaft sei. Prio.swiss begrüsse die Aufnahme der Repräsentativität.
Andere
Der Bundesrat hat am 30. April 2025 das Gesamt-Tarifsystem, bestehend aus ambulanten Pauschalen und TARDOC, genehmigt. Die OAAT AG unterstützt die Gesetzesänderung unter dem Vorbehalt, dass der Verordnungsgeber ebenfalls davon ausgeht, dass die OAAT AG bei der Tarifierung der ambulant ärztlichen Leistungen ein kohärentes Tarifmodell zur Anwendung gebracht hat. Die Ergänzung des Artikels um Buchstabe c sei vor dem Hintergrund zu sehen, dass bei der Tarifierung von Leistungen die für die Ausarbeitung eines kohärenten Tarifmodells erforderlichen Kosten- und Leistungsdaten oft nicht vorlägen. Die rasche Tarifierung der neuen Leistungen sei aber notwendig und der schnellste Weg, damit durch die Anwendung eines Übergangstarifs Kosten- und Leistungsdaten generiert werden könnten. Ohne diese Ergänzung werde es der OAAT nicht möglich sein, dem Anliegen von Verordnungsgeber und Tarifpartner Folge zu leisten und neue Leistungen rasch tarifieren zu können.
Pro-salute.ch verzichtet auf Kommentare zu den Tarifstrukturen und den Grundsätzen für Tarifverträge, da auch künftig nicht vorgesehen sei, dass Vertretungen der Versicherten und der Patientinnen zu Vertragspartnern bei der Tarifgestaltung würden. Es sei aus Sicht von pro-salute.ch sachgerecht, dass die Vertragspartner bei Tarifverträgen die Organisationen der Versicherer und der Leistungserbringenden seien und dass der Bund eingreifen könne, wenn keine Einigung erzielt werde.
4.5 Stellungnahmen zu Artikel 59cbis KVV
Kantone
Gemäss LU sei zu überlegen, ob die Präzisierung, dass die «Art und Intensität» der erbrachten Leistungen mit «Komplexität und Umfang» definiert ist, so in der Verordnung (Art. 59cbis) stehen soll.
SH zufolge solle die Differenzierung nach Art und Intensität der Leistung für sämtliche Pauschalen gelten, nicht nur für solche aus dem stationären Bereich. Diese Beschränkung sei aufzuheben.
TG weist formal darauf hin, dass der zweite Satz in Artikel 59cbisim vorliegenden Änderungsentwurf der KVV eine Wiederholung des ersten Satzes sei.
TI stimmt zu.
In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien
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Organisationen des Gesundheitswesens – Leistungserbringer Die AGZ, die ÄTG, die BEKAG, der Bündner Ärtzeverein, die FMH, die KAeG SG, die SGAIM, der
SVDE, die UNION, der VLSS, die VSÄG und der VSAO vertreten die Ansicht, dass angesichts der unmittelbar bevorstehenden Einführung von ambulanten Pauschalen und die künftige Gleichbehandlung von ambulant und stationär im Rahmen der Umsetzung von EFAS, der neu formulierte Grundsatz für alle Pauschalen Gültigkeit haben solle.
ASPS und Spitex Schweiz finden es korrekt, dass bei der Schaffung von Pauschaltarifen auch die Art und Intensität der Leistung zu berücksichtigen seien. Dies gelte im Bereich der Pflege besonders für Menschen mit Demenz oder psychiatrischen Erkrankungen, bei welchen mehr Zeit für die gleichen Pflegeleistungen benötigt würden. ASPS hält fest, dass es dem Willen des Parlaments entspräche, dass bei der Finanzierung von Palliativpflege die Umstände besser berücksichtigt würden und somit Mehraufwände zu berücksichtigen seien.
Gemäss dem Bündnis Freiheitliches Gesundheitswesen werde nirgends erläutert, was unter „Intensität der Leistung“ zu verstehen sei, respektive nach welchen Kriterien die „Intensität der Leistung“ beurteilt werden soll. Für eine pauschale Vergütung sei nicht die „Intensität“ – was immer damit auch gemeint sei - sondern die Homogenität der Leistung in den Einzelfällen relevant.
Die FSLO und die OPS befürworten den Entwurf.