Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/80: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Kosten- und Qualitätsziele) · 41 Seiten
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4.4 Stellungnahmen zu Artikel 59c KVV
Kantone
AI, LU und TI begrüssen sehr die in Artikel 59c Absatz 3 verankerte Ergänzung, dass die Anwendungsmodalitäten der Tarifstrukturen integrierender Bestandteil der Tarifverträge sein müssen, da sie allfällige Missverständnisse verhinderten.
Gemäss BS ist es angezeigt, die Tarifgrundsätze dahingehend zu präzisieren, dass sie die transparent ausgewiesenen Kosten zuzüglich der erwarteten Teuerung im Anwendungsjahr decken müssen.
SH ist der Meinung, dass die aktuelle Formulierung in Artikel 59c Absatz 1 Buchstabe a und b das Risiko berge, dass die tatsächlich anfallenden Kosten für eine effiziente Leistungserbringung unter Umständen nicht vollständig gedeckt würden.
Organisationen des Gesundheitswesens – Leistungserbringer Die AGZ, die ÄTG, die BEKAG, der Bündner Ärtzeverein, die FMH, die KAeG SG, mfe, die SGAIM,
der SVDE, der VLSS, die VSÄG, die UNION und der VSAO schlagen betreffend Absatz 1 und 2 des Artikels 59c KVV verschiedene Änderungen und neue Formulierungen vor. Es sei erforderlich, dass «wirtschaftliche Tarife» im allgemeinen Sinne und nicht einseitig mit dem einzigen Fokus auf die Prämien-/Kostenentwicklung umgesetzt werden. Deshalb sei es dringend angezeigt, dass die transparent ausgewiesenen Kosten bei effizienter Leistungserbringung gedeckt werden müssten. Das Erfordernis, dass Tarifverträge resp. Tarifstrukturen «auf wirtschaftlichen Kriterien» beruhen müssten, werde wohl von allen geteilt. Nur sei es erforderlich, dass «wirtschaftliche Tarife» im allgemeinen Sinne umgesetzt werden und nicht einseitig mit dem einzigen Fokus auf die Prämien-/Kostenentwicklung. Deshalb sei es dringend angezeigt, dass die transparent ausgewiesenen Kosten bei effizienter Leistungserbringung (vorstehender Änderungsantrag zu Artikel 59c Absatz 1 Buchstaben a und b) gedeckt werden müssten. Des Weiteren zu Absatz 2 Buchstabe b: Die Tarifstruktur solle sich nicht nur auf wirtschaftliche Kriterien (Gesundheitskosten) sondern auch auf betriebswirtschaftliche Kriterien (adäquate Gestehungskosten) stützen. Leistungserbringer müssten über die Tarife ihre Kosten abgebildet und bezahlt erhalten, wenn sie diese transparent ausweisen könnten und sie ihre Leistungen effizient erbrächten. Die geleistete Arbeit habe einen bestimmten Wert.
Gemäss ARTISET sei zu definieren, was unter einer effizienten Leistungserbringung zu verstehen sei. Ferner würden alle Leistungserbringer eine sachgerechte Tarifierung benötigen, um Leistungen in der notwendigen Qualität zu erbringen. Entsprechend gehe ARTISET davon aus, dass die Kostenneutralität für die Umsetzung von EFAS keine Bedeutung habe, zumal es sich nicht um einen «Wechsel des Tarifmodells» handle, sondern eine Neuschaffung von Tarifverträgen, welche aber natürlich auf den bisher ausgewiesenen Pflegekosten (SOMED- und die Spitex-Statistik) beruhen müsse.
Der SVFP beantragt, Absatz 1 Buchstabe c zu lockern, um Tarifreformen mit gerechtfertigten Kosten sowie die ausdrückliche Anerkennung der Repräsentativität kleinerer Berufsverbände zu ermöglichen, Er schlägt vor, Artikel 59c Absatz 1 Buchstaben a und b neu zu formulieren.
ASPS und senesuisse begrüssen die Neustrukturierung zu den Tarifen und Preisen, welche mehr Klarheit schaffe. Für die Umsetzung von EFAS sei noch zu klären, dass Absatz 1 Buchstabe c («Kostenneutralität») keine Bedeutung habe, zumal es sich nicht um einen «Wechsel des Tarifmodells» handle, sondern eine Neuschaffung von Tarifverträgen, welche aber natürlich auf den bisher ausgewiesenen Pflegekosten (SOMED- und die Spitex-Statistik sowie Kostenrechnungen) beruhen müsse. Insgesamt dürfe die Neuregelung nicht einen Röhrenblick auf die Kosten bewirken, immerhin sei im Gesetz genauso prominent die Vorgabe einer «qualitativ hochstehenden Versorgung» verankert.
Gemäss EVS muss die Repräsentativität im Einzelfall beurteilt werden und Absatz 3 sei mit «sachgerechten» Tarifstrukturen zu ergänzen.
Die FMCH lehnt die Änderung dieses Artikels ab.
Die FSLO fragt, wie und durch wen die Repräsentativität beurteilt werde und schlägt folgende Ergänzung vor: 2c) Die Tarifstruktur bildet die Leistungserbringung sachgerecht ab.
Die FSP kritisiert, dass in den vorgeschlagenen Tarifregelungen unklare Rechtsbegriffe verwendet würden, insbesondere der Ausdruck „transparent ausgewiesene Kosten“. Es bleibe offen, was genau darunter zu verstehen sei, wie diese offengelegt werden sollen und wie dies mit dem Datenschutz vereinbar sei. Die fehlende Präzisierung in der Verordnung wird aus Sicht der FSP als verpasste Chance gewertet. Zudem bleibe die Situation neuer Leistungserbringer unberücksichtigt. Da deren Leistungen – etwa in der Pflege oder Psychotherapie – oft nicht mit bisherigen Tätigkeiten vergleichbar seien, müssten ihre