Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/80: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Kosten- und Qualitätsziele) · 41 Seiten
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In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien /
Organisationen des Gesundheitswesens – Leistungserbringer
Für ASPS, senesuisse und Spitex Schweiz fokussiere der im Entwurf unterbreitete Inhalt auf die Tarifverträge in bereits bestehenden Bereichen wie Spital oder Ärzteschaft. Welche Inhalte für das Genehmigungsgesuch des neuen Tarifvertrags der Pflege (Pflegeheim, die Spitex, Freiberufliche) nötig und sinnvoll sind, sei noch zu klären.
Gemäss dem Bündnis Freiheitliches Gesundheitswesen fehlten Erläuterungen bezüglich des Begriffs „Berechnungsmethoden“. Es werde auch nicht Bezug zur ebenfalls im KVG verankerten „Sachgerechtigkeit“ von Tarifen genommen. In Artikel 59cterAbsatz 1 Buchstabe e. KVV werde eine „Schätzung der Auswirkungen der Anwendung des Tarifs auf das Leistungsvolumen und auf die Kosten“ verlangt. Es werde aber nicht erläutert, wie und nach welchen Kriterien solche Schätzungen erstellt werden sollten.
Für die ÄTG, die AGZ, die BEKAG, der Bündner Ärtzeverein, die FMH, die KAeG SG, die SGAIM, der
SVDE, die UNION, der VLSS, die VSÄG und der VSAO sollten bei der Schätzung der Auswirkungen der Anwendung des Tarifs auf das Leistungsvolumen und auf die Kosten (Absatz 1 Bst. e.) auch gesetzliche Änderungen (wie bspw. EFAS) berücksichtigt werden.
Die FSLO wünscht eine Klärung wie die Kosten für die geforderten Unterlagen und deren Erstellung in die Wirtschaftlichkeitsrechnungen des Tarifs einfliessen und Berücksichtigung finden werden. Zudem macht die FSLO darauf aufmerksam, dass die Einhaltung des Datenschutzes und die Gewährleistung von Anonymität/De-Identifizierung garantiert sein müssten.
Der FSP zufolge sei unklar was mit «einschliesslich der vor- und nachgelagerten Bereiche» gemeint ist. In der französischen Version sei von « y compris les domaines concernés avant et après l’hospitalisation » die Rede. Dieser Absatz müsse unbedingt geklärt werden. Es sei sicherzustellen, dass alle Sprachversionen eindeutig übereinstimmen. Solche Aufgaben seien sehr zeitintensiv, und es sei unklar, welche Auswirkungen die entsprechenden Resultate auf die Genehmigungsfähigkeit des Tarifes haben könnten. Aus Sicht der FSP solle darauf verzichtet werden.
Aus Sicht von H+ und unimedsuisse würden die Vorgaben zu weit gehen und zu administrativem Mehraufwand führen. Ausserdem sei es unklar, was mit «die Erläuterungen zum übermittelten Vertrag» gemeint sei (Artikel 59cterAbs. 1 Bst. b). Im Interesse der Rechtssicherheit sei dieser Punkt zu präzisieren oder ersatzlos zu streichen.
Laut Interpharma fördere eine detaillierte Erklärung zur Qualitätssicherung im Genehmigungsgesuch Transparenz sowie Vertrauen und gewährleiste, dass Mechanismen zur kontinuierlichen Verbesserung der Behandlungsqualität effektiv implementiert würden.
Die OPS stimmt zu.
Gemäss Pharmasuisse seien bei der Bewertung, wie sich die Anwendung des Tarifs auf das Leistungsvolumen und die Kosten auswirkt, auch relevante gesetzliche Entwicklungen – etwa die Einführung von EFAS – systematisch zu berücksichtigen, da sie die Rahmenbedingungen und finanziellen Ströme wesentlich beeinflussen könnten.
Physioswiss wirft zu Absatz 1 Buchstabe f die Frage auf, was das Ziel der Änderung sei. Zu Absatz 1 Bst. e) werde bereits heute von den ambulanten Leistungserbringern eine Kostenfolgeschätzung verlangt. Das Ziel dieser Änderung sei nicht klar.
Die Begrifflichkeit „einschliesslich der vor- und nachgelagerten Bereiche“ sei für die VAKA unklar. Diese Passage müsse präzisiert oder gestrichen werden, um Interpretationsspielräume zu vermeiden, insbesondere im stationären Bereich, wo eine saubere Abgrenzung zentral sei.
Organisationen des Gesundheitswesens – Versicherer
Prio.swiss ist grundsätzlich einverstanden. Es wird vorgeschlagen, dass sich Buchstabe f. am Wording gemäss Artikel 47c KVG orientieren soll. Es sei zu präzisieren, was unter «vor- und nachgelagerten Bereiche» konkret gemeint ist. Der Vorschlag entspreche im DRG-Bereich der heutigen Praxis. Unklar sei, wie sich dies auf den ambulanten Bereich (Stichwort neuer Arzttarif inkl. ambulante Pauschalen) auswirkt.