Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/80: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Kosten- und Qualitätsziele) · 41 Seiten

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Nach Auffassung von LU und SO seien die Pflichten für die Überprüfung und die Anpassung der Bepreisung der in der Spezialitätenliste aufgeführten Arzneimittel gesetzlich explizit festzuhalten.

ZG stimmt zu.

In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien

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Organisationen des Gesundheitswesens – Leistungserbringer Die AGZ, die ÄTG, die BEKAG, der Bündner Ärtzeverein, die FMH, die FMCH, Interpharma, die KAeG SG, die OPS, die SGDV, die SGAIM, der SVDE, die UNION, der VLSS, die VSÄG und der VSAO

stimmen zu.

Gemäss ARTISET, ASPS und senesuisse ist eine regelmässige Überprüfung der Tarife aufgrund der sich verändernden Umstände sicherlich sinnvoll, der dafür vorgesehene Zeitrahmen sollte allerdings adäquat lange ausgestaltet sein (keine übermässige Bürokratie) und präzisiert werden. Das Ziel müsse sein, dass Tarifverträge aktuell blieben, also bei grösseren Veränderungen zeitnah angepasst würden. Deshalb sollte zusätzlich ein Zeitrahmen definiert werden, innert welcher Frist die Tarifverträge von der zuständigen Behörde genehmigt resp. abgelehnt werden müssten.

Gemäss EVS müsse der Begriff «regelmässig überprüfen» konkretisiert werden.

Gemäss FSLO sei der Begriff «regelmässig» zu wenig definiert. Er müsse gestrichen werden und mit «auf Antrag eines Tarifpartners oder der Genehmigungsbehörde innerhalb von 2 Jahren» ersetzen werden. Die Überprüfung müsse für alle Tarifpartner terminierbar sein, damit die Tarifpartner gemeinsam agieren können. Der Zeithorizont schaffe Klarheit.

Laut Pharmasuisse müsse die Bestimmung der regelmässigen Überprüfung der Tarife durch die Tarifpartner analog auch für die amtlich festgelegten Tarife gelten. Folglich müsste Artikel 59cquaterAbsatz 2 E-KVV angepasst werden, dass auch die Anpassungs- und Überprüfungspflichten nach Artikel 59d E-KVV sinngemäss anzuwenden seien, analog der Bestimmung von Artikel 59c Absatz 3 der aktuellen KVV. Eine rasche Genehmigung von überprüften und in der Folge überarbeiteten Tarifen durch den Bundesrat oder die zuständige Behörde sei dabei sicherzustellen.

Physioswiss vertritt die Ansicht, dass im Sinne einer Klarstellung in Absatz 1 ein definierter Zeitraum («…in einem Abstand von 2 bis 3 Jahren…») festzulegen sei, in welchem ein Tarif überprüft, wird.

Dem SBK zufolge sollen die Überprüfungs- und Anpassungspflichten der Tarifpartner gewährleisten, dass die Tarife den Grundsätzen der Artikel 59c und 59cbisentsprechen und über die Zeit hinweg den gesetzlichen Anforderungen an Wirtschaftlichkeit, Zweckmässigkeit und Transparenz genügen. Sollte dies bedeuten, dass die Tarifpartner für die Durchführung von Health Technology Assessments (HTA) verantwortlich sind, halte der SBK dies für nicht umsetzbar. Der SBK fordert eine Klärung, was in diesem Artikel genau gemeint sei.

Gemäss Spitex Schweiz müsse das Ziel dieses Artikels sein, dass Tarifverträge aktuell sind und bleiben, also bei Bedarf angepasst werden. Ausserdem sei es wichtig, dass die Überprüfungspflicht keinen unnötigen Verwaltungsaufwand verursacht. Gegebenenfalls sei es sinnvoll, Fristen festzulegen oder, falls dies nicht möglich ist, den Vertragsparteien die (gemeinsame) Festlegung der Fristen zu überlassen.

Organisationen des Gesundheitswesens – Versicherer

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Andere /

4.9 Stellungnahmen zu Artikel 75a KVV

Kantone Die GDK, und die Kantone AI, BL, BS, FR, GE, LU, NE, OW, SG, SH, SO, TG, TI, VS und ZH kritisieren,

dass die Verordnungsbestimmungen zur Festlegung von Kostenzielen zu offen formuliert seien. Es fehle eine klare gesetzliche Grundlage, auf der sich insbesondere Sanktionen oder Gegenmassnahmen bei