Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/80: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Kosten- und Qualitätsziele) · 41 Seiten

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Andere

Die OAAT AG ist mit der Beschränkung der Absätze 2 und 3 auf Leistungen im stationären Bereich einverstanden. Die OAAT AG sei von diesem Artikel nicht betroffen.

4.7 Stellungnahmen zu Artikel 59cquater KVV

Kantone

Gemäss LU sei es idealer, von Festsetzung der Tarife (und nicht der Tarifverträge) zu sprechen. Im erläuternden Bericht stehe hingegen, dass Absatz 1 diese Artikels die Prüfung und Festsetzung der Tarifverträge ... betreffe.

TI und ZG stimmen zu.

In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien /

Organisationen des Gesundheitswesens – Leistungserbringer Gemäss die ÄTG, die AGZ, die BEKAG, der Bündner Ärtzeverein, die FMH, die KAeG SG, die SGAIM,

der SVDE, die UNION, die VSÄG, der VLSS und der VSAO habe die Genehmigungsbehörde zu prüfen, ob nicht aufgrund einer ungenügenden Tarifierung von Pflichtleistungen die Versorgung mit diesen Leistungen nicht mehr sichergestellt werden kann, da diese nicht mehr erbracht würden (hiermit würde ein Verstoss gegen das Versicherungsprinzip des KVG vorliegen). Es müsse darauf geachtet werden, dass mit den definierten Kostenzielen der Zugang zu den notwendigen und versicherten Leistungen nicht eingeschränkt wird.

Die FMH, die FSLO, Interpharma und die OPS stimmen zu.

Pharmasuisse ist der Meinung, dass die Bestimmung der regelmässigen Überprüfung der Tarife durch die Tarifpartner gemäss Artikel 59d E-KVV analog auch für die amtlich festgelegten Tarife gelten müsse. Folglich müsse Artikel 59cquaterAbsatz 2 E-KVV angepasst werden, so dass auch die Anpassungs- und Überprüfungspflichten nach Artikel 59d E-KVV sinngemäss anzuwenden seien, analog der Bestimmung von Artikel 59c Absatz 3 der aktuellen KVV. Zudem solle die Genehmigungsbehörde sich darauf beschränken, die Einhaltung der Grundsätze für Tarifverträge (Art. 59c KVV) zu prüfen. Innovative Abmachungen zwischen den Tarifpartnern unter Einhaltung der Vorgaben des Krankenversicherungsrechts sollen dabei respektiert werden, ansonsten sei eine Weiterentwicklung der Tarifsysteme nicht möglich, was die Tarifierung lähmen könne.

Organisationen des Gesundheitswesens – Versicherer

Die CSS, die HSK, und Tarifsuisse betrachten als unklar, warum hier die Festsetzung und die Genehmigung unter dem Titel „Aufgaben der Genehmigungsbehörde“ geregelt werden sollen und welche Rolle der Bundesrat betreffend „Festsetzung“ allenfalls haben solle. Zudem entspreche der Satz „Obliegt die Genehmigung dem Bundesrat, so wendet dieser zusätzlich die Artikel 59c Absätze 2 und 3 und 59cbis sinngemäss an“ bereits dem 2. Satz von Absatz 1 „Obliegt die Genehmigung dem Bundesrat, so prüft dieser zusätzlich, ob der Vertrag den Grundsätzen nach den Artikeln 59c Absätze 2 und 3 und 59cbis entspricht“. Sie schlagen vor, den zweiten Satz zu streichen.

Andere

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4.8 Stellungnahmen zu Artikel 59d KVV

Kantone

Die GDK, BL, GE, NE, OW, SG, SH und VS schlagen vor, dass dieser Artikel die Tarifpartner verpflichte, einen Tarif zu revidieren, sobald er nicht mehr der aktuellen Situation entspricht.Gemäss FR lässt die relativ offene Formulierung in Artikel 59d Absatz 1 KVV, wonach die Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 59c und 59cbisregelmässig überprüft werden müsse, den Tarifpartnern einen grossen Spielraum. Die Einführung einer Periodizität würde eine engmaschigere Überwachung gewährleisten. Der Artikel könne beispielsweise eine Überprüfung des Tarifs spätestens alle fünf Jahre oder früher vorsehen, wenn dieser nicht mehr der aktuellen Situation entsprechen sollte.