Vorlage
Vernehmlassung 2024/81: Inkrafttreten der Änderung vom 29. September 2023 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Prämienverbilligung) und Totalrevision der Verordnung über den Bundesbeitrag in der Krankenversicherung (VPVK) · 11 Seiten
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Verordnung
Art. 3 Daten
Das Eidgenössische Departement des Inneren (EDI) kann regeln, welche Daten für die Berechnung der Mindestbeiträge der Kantone und die Berechnung und Aufteilung des Bundesbeitrags zu verwenden sind.
Art. 4 Information und Veröffentlichung
1Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) nimmt im Frühjahr des Vorjahres eine unverbindliche Schätzung der kantonalen Mindestbeiträge und der Aufteilung des Bundesbeitrags auf die Kantone vor und teilt diese den Kantonen mit.
2Es veröffentlicht spätestens im Oktober des Vorjahres die Mindestbeiträge der Kantone sowie die Aufteilung des Bundesbeitrags auf die Kantone.
Art. 5 Kantonale Zuständigkeit
1Wechseln Versicherte ihren Wohnsitz von einem Kanton in einen anderen, so besteht der Anspruch auf Prämienverbilligung für die ganze Dauer des Kalenderjahrs nach dem Recht des Kantons, in dem die Versicherten am 1. Januar ihren Wohnsitz hatten. Dieser Kanton verbilligt die Prämien.
2Absatz 1 gilt sinngemäss für Versicherte nach Artikel 65a Buchstaben a und b KVG, deren Anknüpfungspunkt an einen bestimmten Kanton auf einen anderen Kanton übergeht.
2. Kapitel: Mindestbeiträge der Kantone
1. Abschnitt: Berechnung der Mindestbeiträge der Kantone
Art. 6
1Der Mindestbeitrag in Franken (Min_CHF ), welcher der Kanton für die Prämien-
t
verbilligung aufwendet, wird mit folgender Formel berechnet:
𝑀𝑖𝑛_𝐶𝐻𝐹 = 𝑀𝑖𝑛_% ∗ 𝐵𝐾_𝑒𝑠𝑡 𝑡
𝑡 𝑡
In dieser Formel bedeuten:
Min_%t = prozentualer Mindestanteil
BK_estt = geschätzte Bruttokosten (Art. 7–9)
2Der prozentuale Mindestanteil (Min_% ) wird nach Artikel 65 Absatz 1quinquiesKVG
t
berechnet. Dazu wird auf die prozentuale Prämienbelastung der 40 Prozent einkommensschwächsten Versicherten des Vor-Vorjahrs abgestellt.
3Die Prämienbelastung der 40 Prozent einkommensschwächsten Versicherten in Prozent des Vor-Vorjahrs (PB_40% t–2) wird mit folgender Formel berechnet:
𝑠𝑘𝑎𝑙_𝑃𝑆_40% 𝑡−2 − 𝑃𝑉 𝑡−2
𝑃𝐵_40% 𝑡−2 =
𝑠𝑘𝑎𝑙_𝐸𝑖𝑛𝑘_40% 𝑡−2
In dieser Formulierung bedeuten: