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Vernehmlassung 2024/81: Inkrafttreten der Änderung vom 29. September 2023 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Prämienverbilligung) und Totalrevision der Verordnung über den Bundesbeitrag in der Krankenversicherung (VPVK) · 11 Seiten
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Verordnung
3. Kapitel: Bundesbeitrag
Art. 17 Bruttokosten zur Berechnung des Bundesbeitrages
Die Bruttokosten zur Berechnung des Bundesbeitrages nach Artikel 66 KVG entsprechen der Summe aller kantonalen Bruttokosten nach Artikel 7. Hinzu kommen die Bruttokosten der Versicherten nach den Artikeln 4 und 5 KVV mit Wohnsitz oder Aufenthalt ausserhalb der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Vereinigten Königreichs.
Art. 18 Aufteilung des Bundesbeitrages auf die Kantone
1Der an den Kanton ausgerichtete Bundesbeitrag in Franken (AK_CHF ) wird mit
t
folgender Formel berechnet:
𝐴𝐾_𝐶𝐻𝐹 𝑡 = 𝐵𝑢𝑛𝑑𝑒𝑠𝑏𝑒𝑖𝑡𝑟𝑎𝑔 𝑡 ∗ 𝐴𝐾_% 𝑡
In dieser Formel bedeuten:
Bundesbeitragt = Bundesbeitrag für das Durchführungsjahr nach Artikel 66 Ab-
satz 2 KVG
AK_%t = Anteil des Kantons am Bundesbeitrag im Durchführungsjahr
2Der Bundesbeitrag entspricht 7,5 Prozent der Bruttokosten nach Artikel 17.
3Der Anteil des Kantons am Bundesbeitrag für das Durchführungsjahr (AK_% ) wird
t mit folgender Formel berechnet:
𝐵𝑒𝑣𝐾 𝑡−2 + 𝐺𝑟𝐾 𝑡−2
𝐴𝐾_% 𝑡 =
𝐵𝑒𝑣𝐶𝐻 𝑡−2 + 𝐺𝑟𝐶𝐻 𝑡−2
In dieser Formel bedeuten:
BevKt–2 = Wohnbevölkerung des Kantons im Vor-Vorjahr
BevCHt–2 = Wohnbevölkerung der Schweiz im Vor-Vorjahr
GrKt–2 = Anzahl der Grenzgänger und Grenzgängerinnen und ihrer Familienangehörigen nach Artikel 65a Buchstabe a KVG im Kanton im Vor-Vorjahr GrCHt–2 = Anzahl der Grenzgänger und Grenzgängerinnen und ihrer Familienangehörigen nach Artikel 65a Buchstabe a KVG in der Schweiz im Vor-Vorjahr
4Für die Ermittlung der Wohnbevölkerung sind die Zahlen der letzten Erhebung der Bevölkerungsstatistik des Bundesamtes für Statistik über die mittlere Wohnbevölkerung massgebend.
5Für die Ermittlung der Anzahl versicherter Grenzgänger und Grenzgängerinnen und ihrer Familienangehörigen sind die Zahlen der letzten Erhebung des BAG bei den Versicherern massgebend.
Art. 19 Auszahlung
Der Bundesbeitrag wird im Durchführungsjahr in drei Raten ausbezahlt.