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Vernehmlassung 2024/81: Inkrafttreten der Änderung vom 29. September 2023 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Prämienverbilligung) und Totalrevision der Verordnung über den Bundesbeitrag in der Krankenversicherung (VPVK) · 11 Seiten

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Verordnung

skal_PS_40% t–2 = skaliertes Prämiensoll der 40 Prozent einkommensschwächsten Versicherten des Vor-Vorjahres (Art. 11–13)

PVt–2 = Summe der im Vor-Vorjahr geleisteten Kantons- und Bundesbeiträge für die Prämienverbilligung gemäss Statistik der obligatorischen Krankenversicherung des BAG

skal_Eink_40% t–2 = skaliertes Einkommen der 40 Prozent einkommensschwächsten Versicherten des Vor-Vorjahres (Art. 14–16)

2. Abschnitt: Geschätzte Bruttokosten

Art. 7 Berechnung der geschätzten Bruttokosten

1Die Bruttokosten nach Artikel 65 Absatz 1quaterKVG für das Durchführungsjahr (BK_estt) werden mit folgender Formel geschätzt:

𝐵𝐾_𝑒𝑠𝑡 𝑡 = 𝑃𝑆_𝑒𝑠𝑡 + 𝐾𝐵_𝑒𝑠𝑡

𝑡 𝑡

In dieser Formel bedeuten:

PS_estt = geschätztes Prämiensoll

KB_estt = geschätzte Kostenbeteiligung

2Massgebend für die Berechnung der Bruttokosten sind kantonale Masszahlen.

Art. 8 Geschätztes Prämiensoll

1Das Prämiensoll (PS_est ) wird mit folgender Formel geschätzt:

t

𝑃𝑆_𝑒𝑠𝑡 𝑡 = 𝑚𝑃_𝑒𝑠𝑡 𝑡 ∗ 𝑉_𝑒𝑠𝑡 𝑡

In dieser Formel bedeuten:

mP_estt = mittlere Prämie a priori

V_estt = geschätzter Versichertenbestand

2Die mittlere Prämie a priori (mP_est ) entspricht der mittleren Prämie a priori nach

t

Artikel 92 Absatz 2 der Verordnung vom 27. Juni 19952 über die Krankenversicherung (KVV).

3

Der geschätzte Versichertenbestand (V_estt) wird mit folgender Formel geschätzt: 𝑉 𝑡−2

𝑉_𝑒𝑠𝑡𝑡 = 𝑉 𝑡−2 × ( )

𝑉 𝑡−4

In dieser Formel bedeuten:

Vt–2 = Versichertenbestand des Vor-Vorjahres

Vt–4 = Versichertenbestand vor vier Jahren

4

Der Versichertenbestand entspricht dem durchschnittlichen Bestand der Versicherten mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton während des jeweiligen Jahres. In den

2 SR 832.102