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Vernehmlassung 2024/81: Inkrafttreten der Änderung vom 29. September 2023 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Prämienverbilligung) und Totalrevision der Verordnung über den Bundesbeitrag in der Krankenversicherung (VPVK) · 11 Seiten
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Verordnung
4. Abschnitt: Skaliertes Prämiensoll
Art. 11 Berechnung des skalierten Prämiensolls
Das skalierte Prämiensoll der 40 Prozent einkommensschwächsten Versicherten des Vor-Vorjahres (skal_PS_40%t–2) wird mit folgender Formel berechnet:
𝑠𝑘𝑎𝑙_𝑃𝑆_40%𝑡−2 = 𝑃𝑆_40% 𝑡_𝑎𝑘𝑡 ∗ 𝑆𝐹_𝑃𝑆
In dieser Formel bedeuten:
PS_40%t_akt = Prämiensoll der 40 Prozent einkommensschwächsten Versicherten gemäss ESTV
SF_PS = Skalierungsfaktor Prämiensoll
Art. 12 Prämiensoll der 40 Prozent einkommensschwächsten Versicherten
1Das Prämiensoll der 40 Prozent einkommensschwächsten Versicherten gemäss ESTV (PS_40%t_akt) wird mit folgender Formel berechnet:
𝑛_40%
𝑃𝑆_40% 𝑡_𝑎𝑘𝑡 = ∑ 𝑃𝑟ä𝑚𝑖𝑒𝑛𝑠𝑜𝑙𝑙 𝑝𝑟𝑜 𝑠𝑡𝑒𝑢𝑒𝑟𝑝𝑓𝑙𝑖𝑐ℎ𝑡𝑖𝑔𝑒 𝑃𝑒𝑟𝑠𝑜𝑛 (𝑛)
𝑛=1
In dieser Formel bedeuten:
n_40% = Anzahl der 40 Prozent einkommensschwächsten steuerpflichtigen Personen
2Die Summe des Prämiensolls der 40 Prozent einkommensschwächsten Personen wird berechnet, indem den Kindern die mittlere Kinderprämie und den Erwachsenen die mittlere Erwachsenprämie zugewiesen wird. Dabei weist das BAG die Prämien des Vor-Vorjahres zu.
3Die mittleren Prämien der Erwachsenen und der Kinder entsprechen der mittleren Prämie a posteriori nach Artikel 92 Absatz 3 KVV4.
4Für die Anzahl Erwachsene und Kinder stellt das BAG auf die aktuellsten Daten der ESTV und ihre Zuordnung als Erwachsene und als Kinder ab.
Art. 13 Skalierungsfaktor Prämiensoll
Der Skalierungsfaktor Prämiensoll (SF_PS) wird nach folgender Formel berechnet:
𝑃𝑟ä𝑚𝑖𝑒𝑛𝑠𝑜𝑙𝑙 𝑡−2
𝑆𝐹_𝑃𝑆 =
𝑃𝑟ä𝑚𝑖𝑒𝑛𝑠𝑜𝑙𝑙 𝑡_𝑎𝑘𝑡
In dieser Formel bedeuten:
Prämiensoll t–2 = Prämiensoll des Vor-Vorjahres von allen Versicherten gemäss Statistik der obligatorischen Krankenversicherung des BAG