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Vernehmlassung 2024/81: Inkrafttreten der Änderung vom 29. September 2023 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Prämienverbilligung) und Totalrevision der Verordnung über den Bundesbeitrag in der Krankenversicherung (VPVK) · 11 Seiten

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Verordnung

4. Kapitel: Abrechnung und Kontrolle

Art. 20 Erfüllung der kantonalen Mindestbeiträge

1Als Beträge im Sinne von Artikel 65 Absatz 1septiesKVG gelten die im Durchführungsjahr geleisteten Beiträge der Kantone. Dies unabhängig davon, welches Jahr sie betreffen.

2Ausgenommen davon sind die Forderungen, die er gestützt auf Artikel 64a Absatz 4 KVG übernommen hat und sein Anteil am Bundesbeitrag nach Artikel 66 KVG.

Art. 21 Abrechnung der Kantone

1Die Kantone erstellen eine Abrechnung der kantonalen Mindestbeiträge und des Bundesbeitrags und reichen diese dem BAG bis zum 30. Juni des Folgejahres ein. Die Abrechnung enthält insbesondere Angaben zu Anzahl, Geschlecht, Alter, Einkommen und Zusammensetzung der Haushalte der Begünstigten.

2Das BAG erstellt nach Anhören der Kantone ein Formular für die Abrechnung.

3Kantone, welche die Festsetzung und die Auszahlung von Verbilligungsbeiträgen den Gemeinden überlassen, überprüfen die Abrechnungen der Gemeinden und fassen diese zuhanden des BAG zusammen. Das BAG kann dazu Weisungen erlassen.

Art. 22 Kontrolle

1Die Kantone lassen die Abrechnung der kantonalen Mindestbeiträge und des Bundesbeitrags revidieren.

2Sie reichen gleichzeitig mit der Abrechnung einen Bericht ein, der Auskunft gibt über:

a. den Zeitpunkt und den Umfang der Revision;

b. die Feststellungen, zu denen die Revision geführt hat;

c. die aus den Feststellungen zu ziehenden Schlüsse.

3Das BAG prüft, ob der Bundesbeitrag gesetzeskonform verwendet wird. Es richtet sich dabei nach Artikel 25 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG).

Art. 23 Rückerstattung, Kürzung und Aufschub von Beitragszahlungen

1Zu Unrecht ausbezahlte Beiträge sind nach den Artikeln 28 und 30 SuG5 zurückzuerstatten.

2Ist eine Abrechnung unvollständig oder fehlerhaft oder wurden die Vorschriften der Gesetzgebung über die soziale Krankenversicherung, namentlich dieser Verordnung oder der darauf gestützten Weisungen, nicht beachtet, so können bis zur Behebung

5 SR 616.1